Steuertipps für Österreich

Steuern – sie sind notwendig, das wird wohl jeder einsehen, aber niemand zahlt sie gern und jeder ist froh, wenn er von seinem hart erarbeiteten Geld ein paar Steuern einsparen kann.
Wie das geht und welches die besten Steuertipps sind, mit denen Sie Geld einsparen können, lesen Sie hier.

Steuertipp Nr. 1: die Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder ausfüllen, auch wenn man keine Lohnsteuer gezahlt hat, weil das Einkommen unter der Freibetragsgrenze liegt. In diesem Fall kann über eine sogenannte Negativsteuer ein Teil der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Finanzamt erstattet werden. Besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann umso mehr Negativsteuer erstattet werden.

Steuertipp Nr. 2: Kosten für die Kinderbetreuung

Die Kosten, die für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren anfallen, können unter bestimmten Umständen in einer Höhe von bis zu 2.300 € jährlich abgesetzt werden. Kosten für die Betreuung behinderter Kinder, die in entsprechenden Einrichtungen oder von Personen mit pädagogischer Qualifikation betreut werden, können bis zum Alter von 16 Jahren abgesetzt werden.

Steuertipp Nr. 3: der Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdienende und Alleinerziehende können für Kinder einen Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch nehmen, mit dem sich einiges an Steuern sparen lässt. Dazu sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • der Antragsteller ist alleinerziehend und alleinverdienend
  • ist der Antragsteller Alleinverdiener, aber nicht alleinerziehend, darf der Partner nicht mehr als 6.000 € jährlich hinzuverdienen
  • für das betreffende Kind oder die betreffenden Kinder muss seit mindesten sechs Monaten Familienbeihilfe bezogen werden

Für ein Kind können so aktuell mit Stand Januar 2018 494 € jährlich an Lohnsteuer eingespart werden, für zwei Kinder insgesamt 669 € und für jedes weitere Kind zusätzliche 220 €.

Steuertipp Nr. 4: Unterhaltszahlungen absetzen

Wer Unterhalt zahlt für Kinder, die nicht im eigenen Haushalt leben, kann diese Kosten über den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen und so Lohnsteuer einsparen.
Die monatliche Ersparnis beträgt

  • 29,20 € für das erste Kind
  • 43,80 € für das zweite Kind
  • 58, 40 € für jedes weitere Kind

 

Hinweis

Um den Unterhaltsabsetzbetrag geltend zu machen, muss das Kind/müssen die Kinder in der EU, in Liechtenstein, Island Norwegen oder der Schweiz leben. Leben die Kinder in anderen Ländern, ändern sich die Freibeträge.

Steuertipp Nr. 5: Das Pendlerpauschale

Ab einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz besteht ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale.
Das große Pendlerpauschale kann geltend gemacht werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist und es gilt bereits ab einer Entfernung von 2 Kilometern.

Steuertipp Nr. 6: Kirchenbeiträge und Spenden

Spenden, die an entsprechend begünstigte Spendenempfänger vergeben werden sowie Kirchenbeiträge können von der Lohnsteuer abgesetzt werden.
Eine Liste begünstigter Spendenempfänger lässt sich beim Bundesministerium für Finanzen unter https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
abrufen. Die Spenden sind bis zu einem Betrag von maximal 10 % des entsprechenden Jahreseinkommens absetzbar. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € jährlich absetzbar.

Steuertipp Nr. 7: Computer absetzen

Nutzen Sie den heimischen Computer auch beruflich, können Sie ihn ebenfalls von der Steuer absetzen. Die Absetzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren möglich. Für die private Nutzung muss ein Anteil von 40 % der Anschaffungskosten abgezogen werden.

Steuertipp Nr. 8: Ausbildung und Fortbildung als Werbungskosten

Die Kosten, die für aus- und Weiterbildung anfallen, zählen zu den Werbungskosten und können von der Lohnsteuer abgesetzt werden.
Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Kosten selbst und nicht etwa vom Arbeitgeber oder einer anderen Institution getragen wurden und dass die Aus- oder Weiterbildung tatsächlich beruflicher Natur war. Ausbildungen und Weiterbildungen, die nur dem persönlichen Interesse entsprechen, sind nicht absatzfähig. So können beispielsweise Sprachkurse abgesetzt werden, wenn das Erlernen der Sprache für den Beruf notwendig ist, nicht aber, wenn man lediglich die Sprache seines bevorzugten Urlaubslandes erlernen möchte.
Bei absetzbaren Aus- und Weiterbildungen sind neben den Kursgebühren an sich auch die Kosten für Materialien, die Fahrtkosten und alle anfallenden Gebühren absetzbar.

Steuertipp Nr. 9: Sonderausgaben wegen Krankheit oder Behinderung

Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung besondere Kosten zutragen hat, kann diese Kosten von der Lohnsteuer absetzen.
Das gilt sowohl für die Kosten für Medikamente, Kuren oder besondere Hilfsmittel als auch für besondere Aufwendungen für eine spezielle Diät.
Voraussetzung für die Abschreibung ist in den meisten Fällen jedoch, dass kein Pflegegeld bezogen wird und natürlich müssen die Aufwendungen selbst getragen werden, um sie absetzen zu können.

Steuertipp Nr. 10: Betriebsratsumlagen

Auch die Betriebsratsumlagen können als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und bewirken eine Steuerminderung.

Holen Sie das meiste aus den Steuertipps heraus

Ohne Steuern kann eine Gesellschaft nicht funktionieren und in der Solidargemeinschaft muss jeder seinen Teil beitragen.
Dennoch sollte man dem Fiskus nicht unnötig Geld schenken, indem man Steuervorteile, die eigens vom Gesetz vorgesehen sind, nicht nutzt.
Mit diesen 10 Steuertipps, die dabei helfen, Lohnsteuer einzusparen, lässt sich die Steuerlast ganz legal etwas senken und spätestens bei der Rückzahlung durch das Finanzamt ist die Freude über das eingesparte Geld groß.

Hinweis

Einige Posten wie beispielsweise das Pendlerpauschale oder der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können übrigens auch als Negativsteuer geltend gemacht werden und werden auch erstattet, wenn aufgrund eines zu geringen Einkommens gar keine Lohnsteuer gezahlt wird.

Quellen:

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