Urlaubsgeld: Auszahlung, Kündigung & Krankenstand

Urlaubszeit, Ferienzeit, da kommt eine kleine Aufbesserung der Urlaubskasse gerade recht, um sich den wohlverdienten Jahresurlaub möglichst angenehm gestalten zu können.  In Österreich ist es üblich, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld erhält, das auch als 14. Monatsgehalt (das 13. Monatsgehalt bezeichnet das Weihnachtsgeld) oder als Urlaubszuschuss bezeichnet wird. Einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Urlaubsgeld gibt es nicht, doch diese Sonderzahlung ist auch ohne gesetzliche Grundlage ein fester Bestandteil der österreichischen Arbeitswelt.

Alle Regelungen zum Urlaubsgeld finden sich in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen oder, wo diese nicht greifen auch im privaten Arbeitsvertrag. In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das keinem Kollektivvertrag unterliegt, kann es jedoch auch passieren, dass der Arbeitnehmer in punkto Urlaubsgeld in Röhre schaut, denn wo keine Sonderzahlungen, zu denen das Urlaubsgeld neben dem Weihnachtsgeld zählt, vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung. In österreichischen Arbeitsverträgen ist das jedoch eher die Ausnahme. Dennoch sollten Arbeitnehmer diesen Punkt bei der Aushandlung privater Arbeitsverträge im Auge behalten. Nicht verwechselt werden darf das Urlaubsgeld übrigens mit dem Urlaubsentgeld, denn dabei handelt es sich um die ganz normale Lohnfortzahlung, die der Arbeitnehmer im Urlaub erhält.

Die Höhe des Urlaubsgelds

Eine der meistgestellten Fragen im Hinblick auf das Urlaubsgeld ist die Frage nach der Höhe der Sonderzahlung. Auch dazu gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung, sondern die Höhe des Urlaubsgeldes ist im Kollektivvertrag oder im persönlichen Arbeitsvertrag geregelt.
Üblicherweise beträgt das Urlaubsgeld ein Bruttomonatsgehalt. Höhere Zahlungen sind nicht üblich, doch in einigen Branchen kann das Urlaubsgeld auch niedriger ausfallen.

In manchen Bereichen gilt vor allem für Arbeiter, dass gerade in den ersten Jahren der Betriebszugehörigkeit lediglich ein Urlaubsgeld von zwei oder drei Wochenlöhnen ausgezahlt wird, das aber im Lauf der Zeit auf ein volles Monatsgehalt aufgestockt wird.
Auch Überstunden und Zulagen finden in einigen Kollektivverträgen Berücksichtigung, wenn es um die Berechnung des Urlaubsgeldes geht.
Bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen muss eine regelmäßige Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden.

Wann wird das Urlaubsgeld in Österreich ausgezahlt?

Der Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes ist im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Üblicherweise wird der Urlaubszuschuss Ende Mai oder Ende Juni zur Haupturlaubszeit ausgezahlt. Eine gestückelte Auszahlung anlässlich einzelner Urlaubstage ist nicht üblich und nicht vorgesehen. Auch hat der tatsächliche Termin des Jahresurlaubs keinen Einfluss auf den Auszahlungstermin der Sonderzahlung.

Urlaubsgeld und Steuern

Das Urlaubsgeld unterliegt einem günstigeren Einkommenssteuersatz als die regulären Einkünfte des Arbeitnehmers.
Grundlage für die Steuervergünstigung ist das sogenannte Jahressechstel, das in § 67 EStG geregelt ist.
Dieses sogenannte Jahressechstel beträgt bei gleichbleibenden monatlichen Bezügen zwei Bruttomonatsgehälter. Ein Freibetrag von 620 € ist dabei völlig steuerfrei und die nächsten 25.000 € abzüglich dieses Freibetrags (24.380 €) werden mit einem Steuersatz von 6 % versteuert. In weiteren Schritten steigt die Besteuerung auf 27 bzw. 35,75%, doch für die Besteuerung des Urlaubsgelds sind in erster Linie der Freibetrag und die Besteuerung in Höhe von 6 % maßgeblich, da nur die wenigsten Urlaubsgeldzahlungen die 25.000 € übersteigen dürften.
Damit liegen die Steuern für die Sonderzahlung wesentlich niedriger als der sonst übliche Einkommenssteuersatz in Höhe von 25 bis 55 %.

Was passiert bei Ausscheiden aus dem Betrieb mit dem Urlaubsgeld

Volles Urlaubsgeld steht dem Dienstnehmer nur dann zu, wenn er das gesamte Jahr über in dem Betrieb tätig war. Was also passiert mit dem Urlaubsgeld, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit in dem Betrieb nach einem halben Jahr aufgibt?

Wie bei allen anderen Fragen rund um die Sonderzahlungen ist auch in diesem Fall die Antwort im jeweiligen Kollektivvertrag oder im privaten Arbeitsvertrag zu finden.
Üblicherweise wird es so gehandhabt, dass auf jeden Monat des Jahres 1/12 des Urlaubsgeldes entfallen. Scheidet der Dienstnehmer nach sechs Monaten aus dem Unternehmen aus, hat er nur Anspruch auf 6/12, also die Hälfte des Urlaubsgeldes.

Wurde das Urlaubsgeld zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen bereits ausgezahlt, muss der Dienstnehmer unter Umständen sogar einen Teil des erhaltenen Geldes zurückzahlen oder es wird mit dem noch ausstehenden Weihnachtsgeld, das nach der selben 12/12 Regel berechnet wird, verrechnet. Das ist oft nach einer berechtigten Kündigung durch den Arbeitgeber oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers der Fall, wohingegen bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Dienstgeber in manchen Fällen sogar das gesamte Urlaubsgeld gewährt wird.

Sonderfall Krankenstand

Generell besteht auch bei Krankheit der Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, besteht jedoch bei einer länger andauernden Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld einer Gebietskrankenkasse, kann der Dienstgeber die Höhe des Urlaubsgeldes anteilig kürzen. Details dazu sind ebenfalls im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag festgehalten.

Hinweis
Regelungen im Arbeitsvertrag, die anteilige Kürzungen des Urlaubgeldes oder einer anderen Sonderzahlung im Fall von Krankheit, Pflegefreistellung oder eines anderen Dienstverhinderungsgrundes vorsehen, verstoßen gegen das Lohnausfallprinzip und sind unwirksam. Im Gegensatz dazu haben Dienstnehmer während einer Karenzzeit, wie beispielsweise im Mutterschutz, während des Zivildienstes oder einer Sterbebegleitung keinen Anspruch auf Sonderzahlungen und damit auch nicht auf Urlaubsgeld.

Quellen:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Weihnachts-Urlaubsgeld.html
http://www.karriere.at/c/sonderzahlungen

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