Beschäftigungsverbot in Österreich

Das Beschäftigungsverbot ist in Österreich Teil des Mutterschutzes. Es regelt, welche Arbeiten schwangere Frauen verrichten dürfen und ab wann sie vollständig von der Arbeit freigestellt werden müssen.

Beschäftigungsverbot: Mutterschutz & Schwangerschaft

Oberste Priorität hat dabei immer das Wohlergehen von Mutter und Kind und daher sind alle Tätigkeiten tabu, die der Schwangeren oder ihrem ungeborenen Kind schaden könnten.
Unterschieden wird außerdem zwischen dem absoluten Beschäftigungsverbot, dass acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Entbindung endet und dem individuellen Beschäftigungsverbot, das aus medizinischen Gründen im Einzelfall vorverlegt werden kann.

Hinweis
Nach einer Mehrlingsgeburt, einer Frühgeburt oder einer Geburt per Kaiserschnitt verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf 12 Wochen. Ein finanzieller Nachteil darf der Arbeitnehmerin durch das Beschäftigungsverbot nicht entstehen.

Während des Zeitraums des Beschäftigungsverbots ist es gesetzlich verboten, die Arbeitnehmerin im Betrieb zu beschäftigen. Dabei ist es unerheblich, welche Art von Tätigkeit verrichtet werden soll. Arbeitgeber, die diese Regel verletzen und die Arbeitnehmerin dennoch beschäftigen, müssen mit einer Geldstrafe rechnen.
Hat die Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft medizinische und gesundheitliche Probleme, ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich bei den gesundheitlichen Problemen in der Schwangerschaft um Symptome handelt, die einen Krankenstand rechtfertigen oder um medizinische Indikationen, die für ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot im Sinne einer Freistellung sprechen.

So sind beispielsweise Symptome wie Übelkeit und Erbrechen, Kreuzschmerzen, oder ein niedriger Blutdruck keine Indikationen für eine Freistellung sondern Gründe für einen Krankenstand.
Eine Freistellung und damit ein vorgezogenes Verbot hingegen kann sich unter anderem aus folgenden medizinischen Indikationen ergeben:

Auffälligkeiten des pränatalen Ultraschalls, die auf eine Frühgeburt hindeuten:

  • Anämie
  • Diabetes Mellitus
  • vorangegangene Früh- oder Fehlgeburten
  • Uterusfehlbildungen
  • Organtransplantierte Schwangere
  • vorzeitige Wehen
  • Zervixinsuffizienz
  • Grunderkrankungen die eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind darstellen können

Ob und inwieweit jeweils ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss im Einzelfall von ärztlicher Seite entschieden werden.

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