Die Altersteilzeit in Österreich | Berechnung, Überstunden & Vereinbarungen

Die Altersteilzeit bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich langsam aus dem Berufsleben zu verabschieden. So kann ein gleitender Übergang zum Pensionsantritt geschaffen werden, denn nicht jeder möchte bis zur Pension voll arbeiten und einige Arbeitnehmer möchten sich lieber langsam daran gewöhnen, nicht mehr in Vollzeit berufstätig zu sein.
Was Sie über die Teilzeit im Alter wissen müssen, wie sie genau funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob es einen Rechtsanspruch auf den gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben gibt, lesen Sie hier.

Wissenswertes zur Teilzeitarbeit im Alter

Die Altersteilzeit wurde im Jahr 1999 ins Leben gerufen. Seit dem ist sie oft und umfassend novelliert worden und die letzte Novellierung fand im Jahr 2013 statt.
Sie soll es älteren Arbeitnehmern ermöglichen, einen langsamen und gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben zu vollziehen, ohne dabei Ansprüche bezüglich der Sozialleistungen zu verlieren.
Trotz deutlich reduzierter Arbeitszeit von bis zu 60 % verlieren die Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die Pension, das Arbeitslosengeld oder gegenüber der Krankenkasse und der Lohn oder das Gehalt werden in einer Höhe von bis zu 80 % weitergezahlt.
Möglich macht das unter anderem ein Zuschuss des AMS, der an den Arbeitgeber gezahlt wird.

Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Ältere Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit reduzieren. Das kann entweder kontinuierlich geschehen oder auf der Basis eines Blockmodells. Zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, dass sie durch die geleistete Arbeit verdienen, erhalten sie einen Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich beträgt 50 % der Differenz zwischen dem verringerten Arbeitsentgelt und dem bisherigen Arbeitsentgelt.
Reduziert der Arbeitnehmer also die Arbeitszeit um 50 %, so erhält er dafür 50 % Arbeitsentgelt aus seiner geleisteten Arbeit und 25 % Entgelt als Lohnausgleich.
Sämtliche Sozialabgaben werden vorm Arbeitgeber in gleicher Höhe wie vorher entrichtet, so dass dem Arbeitnehmer her keinerlei Nachteile entstehen.

Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben während der Altersteilzeit in der Höhe gleich. Sie werden nach wie vor auf der Grundlage des Arbeitseinkommens, das vor dem Eintritt in die Teilzeit erzielt wurde, berechnet und abgeführt. Dem Arbeitnehmer entstehen hier also durch die Teilzeit keinerlei Nachteile und das ist einer der grundlegenden Unterschiede zwischen der Altersteilzeit und einer herkömmlichen Teilzeittätigkeit.

Blockmodel oder kontinuierlich reduzieren?

Während der Arbeitnehmer bei der kontinuierlichen Reduzierung die Anzahl der Arbeitsstunden immer weiter verringert, bis er nur noch 40 bis 60 % des vorherigen Arbeitspensums leistet, sieht das Blockmodell vor, dass der Arbeitnehmer zunächst noch eine bestimmte Zeit lang voll weiterarbeitet (Arbeitsphase), um dafür dann in der zweiten Phase, der sogenannten Freizeitphase, gar nicht mehr arbeiten zu müssen.

Hinweis
Bei dem Blockmodell muss sich der Arbeitnehmer vertraglich verpflichten währen der Arbeitsphase Mehrarbeit zu leisten, um damit die Freizeitphase auszugleichen. In der Praxis sieht das so aus, dass beispielsweise eine Teilzeit mit 20 Wochenstunden über vier Jahre vereinbart wird. Der Arbeitnehmer leistet nun für zwei Jahre während der Arbeitsphase seine normale Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ab. Die Bezüge entsprechen dabei denen der vereinbarten Altersteilzeit, sprich bei einer um 50 % reduzierten Arbeitszeit erhält er 50 % Arbeitsentgelt und die Hälfte der Differenz zum vorherigen Lohn oder Gehalt, also 25 %. Insgesamt erhält er für die 40-Stunden Arbeitswoche damit nur noch 75 % des Lohns oder Gehalts.
In den folgenden zwei Jahren, der Freizeitphase, arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr, bekommt aber immer noch 75 % seines vorherigen Lohns oder Gehalts ausgezahlt.

Wird die Arbeitszeit nach dem Blockmodell reduziert, muss der Arbeitgeber mit dem Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einstellen.
Das kann entweder eine Person sein, die zuvor arbeitslos oder geringfügig beschäftigt war, oder ein Lehrling.

Wer hat einen Anspruch darauf?

Die Altersteilzeit kann frühestens sieben Jahre vor dem Eintritt in die Regelpension in Anspruch genommen werden.
Für Männer beträgt das Eintrittsalter in die Regelpension 65 Jahre, sie können also frühestens im Alter von 58 Jahren in die Teilzeit gehen.
Für Frauen, die vor dem 1.12.1963 geboren wurden, beträgt das Eintrittsalter in die Regelpension 60 Jahre. Sie können also mit 53 Jahren in Teilzeit gehen. Da das Eintrittsalter für Frauen in die Regelpension in den nächsten Jahren jedoch schrittweise angehoben wird, um es dem der Männer anzugleichen, verschiebt sich auch für Frauen das Eintrittsalter in sechs-Monats-Schritten nach hinten, bis es im Jahr 2028 ebenfalls bei 58 Jahren liegt.

Besteht ein Rechtsanspruch?

Ein Rechtsanspruch auf die Teilzeit im Alter besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber auch ablehnen kann.
Ebenso kann kein Arbeitnehmer zur Altersteilzeit verpflichtet werden, wenn er sie nicht in Anspruch nehmen möchte.

Muss nach der Altersteilzeit sofort die Regelpension folgen?

Die Dauer der Altersteilzeit beträgt höchstens fünf Jahre. Sie kann frühestens sieben Jahre vor Eintritt in die Regelpension angetreten werden. Ein direkter Übergang von der Altersteilzeit in die Pension ist je nach Eintritt in die Altersteilzeit daher zwar ohne weiteres möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Es kann auch ein späterer Pensionsantritt vorliegen, so dass nach der Altersteilzeit wieder regulär gearbeitet wird.
Die Altersteilzeit endet aber immer mit dem frühestmöglichen Pensionsstichtag.

Welche Voraussetzungen müssen für die Altersteilzeit gegeben sein?

Neben dem Eintrittsalter müssen für die Altersteilzeit noch einige weitere Voraussetzungen gegeben sein:

  • es muss eine beidseitige Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich in Höhe von 50 % der Differenz zwischen vorherigem und in der Teilzeit erzieltem Arbeitsentgelt zahlt
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen vereinbaren, dass die Sozialabgaben weiter auf der Grundlage des vor der Teilzeit erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden
  • der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren vor der Vereinbarung zur Altersteilzeit mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
  • der Arbeitnehmer muss im Jahr vor der Altersteilzeit mindestens in einem Ausmaß von 60 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt gewesen sein. Die Altersteilezeit ist also auch aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus möglich, wenn diese nicht weniger als 60 % der üblichen Arbeitszeit beträgt
  • der Arbeitnehmer muss vor der Altersteilzeit mindestens drei Monate in dem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sein
Hinweis
Die Kosten für die Arbeitsteilzeit muss der Arbeitgeber natürlich nicht selbst tragen. Er kann entsprechende Zuschüsse beantragen, durch die ihm seine Aufwendungen aus den Sozialabgaben und dem Lohnausgleich ersetzt werden. Auch die Kosten für die Ersatzarbeitskraft bei dem Blockmodell werden ersetzt.

Wer ist von der Altersteilzeit ausgeschlossen?

Es gibt einige Umstände, die Arbeitnehmer von der Teilzeit im Alter ausschließen.
Dazu gehören:

  • Bezüge des Arbeitnehmers aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme von Witwenrenten
  • der Bezug eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
  • der Bezug eines Ruhegenusses
  • das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters

In diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer also bereits Pensionsgelder erhält oder aber bereits das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, ist keine Altersteilzeit möglich.

Ist während der Teilzeit eine Kündigung möglich?

Theoretisch ist eine Kündigung während der Altersteilzeit möglich. Sie darf jedoch nicht wegen der Herabsetzung der Arbeitszeit ausgesprochen werden.
Bei einem Blockmodell müssen dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung die bereits erarbeiteten Freizeitanteile vergütet werden.

Welch Auswirkungen hat der Krankenstand auf die Altersteilzeit?

Bei der kontinuierlichen Arbeitszeitreduzierung hat eine Krankheit keinerlei Auswirkungen auf die Altersteilzeit. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während der Arbeitsphase des Blockmodells, erwirbt er nur so lange das notwendige Zeitguthaben für die Freizeitphase, wie die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber läuft.

Welch Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf die Abfertigung?

Die Altersteilzeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Abfertigung. Sowohl die Abfertigung alt als auch die Abfertigung neu bleiben bei Altersteilzeit gleich.

Quellen:

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