Pendlerpauschale in Österreich: Anspruch, Beantragen & Auszahlung

Der Weg zur Arbeit ist oft nicht nur lang und zeitraubend, sondern auch teuer. Wem wann und unter welchen Voraussetzungen das Pendlerpauschale zusteht und weitere Informationen rund um das Pendlerpauschale lesen Sie hier.

Wissenswertes rund um das Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale, so heißt es im gesetzlichen Kontext tatsächlich, auch wenn dem Wort Pauschale im täglichen Sprachgebrauch eher der feminine Artikel zugeordnet wird, ist den Werbungskosten in der Einkommenssteuer zuzuordnen.
Es ist in seiner derzeit gültigen Form in § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geregelt und wurde zuletzt am 1. Jänner 2011 an das allgemeine Preisniveau angepasst.

Wer hat Anspruch auf das Pendlerpauschale?

Der Anspruch auf das Pendlerpauschale wird im Wesentlichen von drei Faktoren abhängig gemacht:

  • wie groß ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte?
  • ist es möglich und zumutbar, Massenverkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit zu nutzen?
  • wie oft muss die Strecke Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt werden?

Je nachdem, wie groß die Entfernung ist, ob Massenverkehrsmittel benutzt werden können und zumutbar sind und wie oft der Weg zurückgelegt werden muss, entscheidet sich, ob überhaupt ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht oder ob die Fahrten zur Arbeit durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden und ob dem Arbeitnehmer das kleine oder das große Pendlerpauschale zusteht.

Was ist der Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag wird unabhängig von dem tatsächlich zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz zurückgelegten Weg auf die Lohnsteuer angerechnet.
Er beträgt mit Stand Dezember 2017 400 € pro Jahr und diese Summe wird direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Es handelt sich also um eine Steuervergünstigung, mit der der tägliche Arbeitsweg abgegolten werden soll.
Für Geringverdiener, die nicht mehr als 12.200 € im Jahr verdienen und bei denen ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht, wurde der Verkehrsabsetzbetrag mit der Veranlagung für 2016 auf 690,- € erhöht.
Wegstrecken unter 20 km zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, die zumutbarerweise mit Massenverkehrsmitteln zurückgelegt werden können, werden pauschal durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Für längere Wege und Wege, für die keine Massenverkehrsmittel genutzt werden können oder für den Fall, dass die Nutzung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Kleines und großes Pendlerpauschale

Fahrtkosten zur Arbeit, die nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden, können über das Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Unterschieden werden muss dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale.
Das kleine Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte größer ist als 20 Kilometer, die Benutzung eines Massenverkehrsmittels aber möglich und zumutbar ist.
Das große Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern bereits ab einer Wegstrecke von 2 Kilometern wischen wohnsitzt und Arbeitsstätte zu, jedoch nur, wenn die Nutzung von Massenverkehrsmitteln entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das kleine Pendlerpauschale

Entfernung zwischen
Wohnsitz und Arbeitsstätte
Monatlicher Betrag ab 2014 Jährlicher Betrag ab 2014 
20 bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
40 bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

 

Entfernung Monatlicher Betrag ab 2014 Jährlicher Betrag ab 2014 
2 bis 20 km  31,00 Euro 372,00 Euro
20 bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
40 bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
über 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Damit das volle Pendlerpauschale gewährt wird, muss die Strecke an mindestens 11 Tagen im Monat zurückgelegt werden.

Welche Rolle spielt die Nutzung von Massenverkehrsmitteln?

Bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf das große oder das kleine Pendlerpauschale besteht, spielen die Massenverkehrsmittel eine große Rolle.
Wer sie nutzen könnte, sich aber aus freien Stücken entscheidet, trotzdem mit dem eigenen Pkw zur Arbeit zufahren, hat generell nur Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale.
Anspruch auf das große Pendlerpauschale besteht nur dann, wenn keine Massenverkehrsmittel zur Verfügung stehen oder aber wann die Nutzung unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit kann aus folgenden Gründen bestehen:

  • Unzumutbarkeit aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit
    Die tatsächliche Unmöglichkeit zur Nutzung eines Massenverkehrsmittels ist dann gegeben, wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte entweder für mindestens den halben Weg kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder wenn es nicht zu den erforderlichen Zeiten verkehrt
  • Unzumutbarkeit aufgrund einer Behinderung
    Die vorliegende Behinderung muss durch eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund von Behinderung, durch das Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 oder durch eine Eintragung im Behindertenpass, die die Unzumutbarkeit bestätigt, nachgewiesen werden
  • Unzumutbarkeit aufgrund zu langer Anfahrtszeiten
    Überschreitet die Dauer der Fahrt mit dem Masseverkehrsmittel 120 Minuten, gilt sie generell als unzumutbar. Fahrtzeiten bis 60 Minuten hingegen gelten generell als zumutbar.
    Bei einer Dauer zwischen 60 und 120 Minuten wird die entfernungsbedingte Höchstdauer errechnet. Dazu werden 60 Minuten zugrunde gelegt und pro Kilometer Entfernung eine Minute aufgerechnet.
    Bei einer Entfernung von 40 Kilometern kämen so 100 Minuten zustande. Kann die Entfernung nicht innerhalb dieser Zeit mit dem Massenverkehrsmittel zurückgelegt werden, gilt die Nutzung als unzumutbar.
    Zu der Fahrdauer gehören neben der eigentlichen Fahrtzeit auch die Wege von der Wohnung zur Einstiegstelle und von der Ausstiegstelle zur Arbeitsstätte, die Wartezeiten beim Umsteigen und die Wartezeit zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und Arbeitsbeginn.
Hinweis

Die Unzumutbarkeit muss jeweils an den überwiegenden Tagen im Kalendermonat vorliegen. Fallen beispielsweise pro Monat 2 Sonntagsdienste oder Nachtdienste an, bei denen aufgrund der Fahrtzeiten eine tatsächliche Unzumutbarkeit gegeben ist, so ist keine generelle Unzumutbarkeit gegeben, die einen Anspruch auf das große Pendlerpauschale rechtfertigt.

Haben auch Teilzeitkräfte einen Anspruch auf das Pendlerpauschale?

Auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf das Pendlerpauschale, jedoch nicht unbedingt in vollem Umfang.

  • Ab vier Arbeitstagen im Monat können sie das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen.
  • Anspruch auf das volle Pendlerpauschale besteht, wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale an mindestens 11 Tagen im Monat gegeben sind
  • Anspruch auf zwei Drittel des Pendlerpauschales besteht, wenn die Voraussetzungen an 8 bis 10 Tagen im Monat gegeben sind
  • Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales besteht, wenn die Voraussetzungen an 4 bis 7 Tagen im Monat gegeben sind

Was ist der Pendlereuro?

Der Pendlereuro ist ein jährlicher, steuerlicher Absetzbetrag.
Er wird errechnet, indem die einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mit dem Faktor 2 multipliziert wird.
Bei einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte beträgt der Pendlereuro also 20 x 2 = 40 €.
Dieser Betrag wird einmal jährlich direkt von der Steuer abgezogen.

Wie wird das Pendlerpauschale berechnet?

Das Pendlerpauschale wird errechnet, indem zunächst die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ermittelt wird. Bei mehreren Wohnsitzen ist dabei stets der Hauptwohnsitz oder Familienwohnsitz ausschlaggebend.
Anschließend wird geprüft, ob ein Anspruch auf das kleine oder auf das große Pendlerpauschale besteht, sprich ob die Nutzung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist oder nicht.
Anhand der so ermittelten Werte wird der Monats- oder Jahresbetrag für das Pendlerpauschale aus der jeweiligen Tabelle abgelesen.

Wie wird die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte berechnet?

Die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte wird mit Hilfe des Pendlerrechners berechnet. Eine Berechnung mit anderen Mitteln ist nicht zulässig.

Was ist der Pendlerrechner?

Der Pendlerrechner wird von dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Verfügung gestellt.
Zu finden ist er unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.
Dort steht seit dem 25.6.2014 der Pendlerrechner 2.0 bereit, der für die Nutzung von Park&Ride Anlagen optimiert wurde.
Berechnungen bezüglich des Pendlerpauschales und der Zumutbarkeit der Nutzung von Massenverkehrsmittel sind nur Anhand der Berechnungen des Pendlerrechners zugelassen, um eine einheitliche Berechnung zu gewährleisten.
Anhand der Eingabe der Wohnadresse und der Arbeitsstättenadresse wird die Entfernung gemessen und auch die Zumutbarkeit der Nutzung von Massenverkehrsmitteln wird automatisch geprüft.

Wo kann das Pendlerpauschale beantragt werden?

Das Pendlerpauschale kann beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dazu wird der Pendlerrechner genutzt und anschließend das Formular L34EDV ausgedruckt. Der Arbeitgeber kann das ermittelte Pendlerpauschale nun bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigen. Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale, das nicht bei den Lohnabrechnungen berücksichtigt wurde, kann es bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Wie wird das Pendlerpauschale ausgezahlt?

Das Pendlerpauschale wird als Steuervergünstigung in aller Regel nicht direkt ausgezahlt, sondern bei der Lohnabrechnung von der Lohnsteuer abgezogen. Direkt ausgezahlt werden kann dieser Betrag nicht, es sei denn, die Voraussetzungen werden erfüllt, aber es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer, weil das Einkommen zu gering ist.

Was ist die erhöhte Negativsteuer?

Die erhöhte Negativsteuer ist für Arbeitnehmer von Bedeutung, die keine Lohnsteuer zahlen, weil ihr Verdienst zu gering ist.
Haben sie Anspruch auf das große oder kleine Pendlerpauschale, kann dieses dementsprechend nicht als Steuervergünstigung geltend gemacht werden, sondern in diesem Sonderfall wird eine Leistung ausbezahlt.
Ab 2016 wird diesen Arbeitnehmern ein Pendlerzuschlag von bis zu 500,- € ausgezahlt.

Besteht bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs eine Anspruch auf das Pendlerpauschale?

Nein. Wird vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden kann, besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale oder auf den Pendlereuro.

Weitere Förderungen und Pendlerbeihilfen

Einige Bundesländer bieten Förderungen und Pendlerbeihilfen an, die über das Pendlerpauschale hinausgehen.
So können im Burgenland und in Kärnten gesonderte Fahrtkostenzuschüsse beantragt werden. In Niederösterreich gibt es eine Pendlerhilfe, Oberösterreich bietet eine Fernpendlerhilfe, in der Steiermark kann eine Pendlerbeihilfe beantragt werden und in Tirol ist eine Pendlerförderung möglich. (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/45/Seite.450912.html)
Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, und die jeweilige Höhe der Leistungen unterscheiden sich nach Bundesland.
Auf die Bestimmungen des Pendlerpauschale und des Pendlereuro haben diese in den einzelnen Bundesländern geltenden Regelungen keinen Einfluss.

Quellen:

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