Die Mindestsicherung in Österreich – Anspuch & Antrag

Die Mindestsicherung in Österreich soll dafür sorgen, dass Menschen, die über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen, die kein Arbeitseinkommen haben und keine anderen Leistungen wie eine Pension oder Arbeitslosengeld bekommen, ein Mindesteinkommen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Hier lesen Sie, wer Anspruch auf das Mindesteinkommen hat, in welcher Höhe es ausgezahlt wird, welche Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sein müssen und mehr.

Die Mindestsicherung

Die sogenannte Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) wurde in Österreich im Jahr 2010 eigeführt. Seit dem 1. Jänner 2017 sind die Leistungen nicht mehr bundesweit geregelt, sondern obliegen den einzelnen Bundesländern. So kann es dazu kommen, dass in den Bundesländern unterschiedliche Leistungen ausgezahlt werden. Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen.

Wer hat Anspruch auf die Mindestsicherung?

Da die Bedarfsorientierte Mindestsicherung seit dem 1.1.2017 nicht mehr über eine bundesweite Übereinkunft geregelt ist, sondern nunmehr den Ländern obliegt, sind in den einzelnen Bundesländern mitunter unterschiedliche Personengruppen anspruchsberechtigt.
In allen Bundesländern haben österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die im jeweiligen Bundesland leben, Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Darüber hinaus gibt es jedoch durchaus unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern:

  • Burgenland

    Im Burgenland haben österreichische Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben, Anspruch auf die Mindestsicherung.
    Ausdrücklich ausgeschlossen von dem Anspruch sind nicht erwerbstätige EWR- Bürger und Schweizer sowie deren Familienangehörige in den ersten drei Monaten des Aufenthalts sowie schutzbedürftige Fremde und Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland

  • Kärnten

    In Kärnten wird über den Anspruch auf die Mindestsicherung von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde entschieden

  • Niederösterreich

    In Niederösterreich sind Personen anspruchsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Bundesland haben, die ihren Bedarf nicht aus eigenen Mittel decken können und die Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit haben

  • Oberösterreich

    In Oberösterreich haben Personen Anspruch auf Mindestsicherung, die ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Bundesland haben, die ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können, bereit sind ihre Arbeitskraft einzusetzen und an gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Integration teilnehmen

  • Salzburg

    In Salzburg haben österreichische Staatsbürger und Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Anderen Personen kann die BMS als freiwillige Leistung gewährt werden

  • Steiermark

    In der Steiermark sind hilfebedürftige Personen anspruchsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bundesland haben, zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können und sowohl die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft als auch das Bemühen um eine Arbeitsstelle zeigen

  • Tirol

    In Tirol haben österreichische Staatsbürger sowie EWR Bürger und Schweizer Staatsbürger, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, Anspruch auf Mindestsicherung

  • Vorarlberg

    In Vorarlberg haben Personen Anspruch auf Mindestsicherung, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz dort haben, die ihren Bedarf nicht selbst decken können und deren Einkommen unter dem Mindestsicherungssatz liegt

  • Wien

    In Wien haben alle österreichischen Staatsbürger oder gleichgestellte Personen Anspruch auf Mindestsicherung, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und deren Einkommen unter dem Mindeststandard liegt

Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Mindestsicherung erfüllt sein?

Besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung, der sich zunächst aus der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie in den meisten Fällen aus dem ständigen Aufenthalt im entsprechenden Bundesland ergibt, so müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die Bedarfsorientierte Mindestscherung zu beziehen.
Grundvoraussetzung ist dabei, dass die betreffende Person bedürftig und nicht in der Lage ist, den Bedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Das bedeutet, dass kein Einkommen vorhanden sein darf, das den Satz der Mindestsicherung übersteigt, aber auch Ersparnisse oder Wertgegenstände müssen zunächst dazu verwendet werden den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sind Vermögen oder Ersparnisse vorhanden, so müssen diese bis zum Freibetrag aufgebraucht, werden, bevor die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung bestehen. Mit Stand 2016 liegt dieser Freibetrag bei 4.188,80 €.
Ausgenommen davon sind als Hauptwohnsitz genutzte Eigentumswohnungen sowie die Wohnungseinrichtung des Hauptwohnsitzes.
Auch Wertgegenstände wie beispielsweise ein Auto müssen veräußert werden, um den Lebensunterhalt aus dem Erlös zu bestreiten. Ausnahmen sind gegeben, wenn das Fahrzeug benötigt wird, um die Arbeitsstätte zu erreichen oder wenn es behinderungsbedingt notwendig ist.

Welche Bedingungen sind an den Bezug von Mindestsicherung geknüpft?

Die meisten österreichischen Bundesländer knüpfen außerdem Bedingungen an den Bezug der Mindestsicherung.
Die Bezieher der Leistung müssen willens sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen, um den Leistungsbezug zu beenden, sprich sie müssen arbeitsbereit sein und entsprechende Arbeitsangebote annehmen.
Eine Wahlfreiheit zwischen Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit ist also nicht gegeben, es darf sich niemand aussuchen, ob er arbeiten oder stattdessen lieber Mindestsicherung beziehen möchte.
Wird die Annahme einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann die Mindestsicherung gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.
Es gibt von dieser Regelung jedoch einige Ausnahmen.
Nicht arbeitsbereit sein müssen Empfänger der Mindestsicherung,

  • die das Regelpensionsalter erreicht haben. Es liegt mit Stand 2017 bei 65 Jahren für Männer und 60 Jahren für Frauen
  • die Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 3 Jahren haben und denen keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht
  • die Angehörige pflegen, die ein Pflegegeld von mindestens der Stufe 3 beziehen
  • die schwerstkranke Kinder pflegen oder ihnen eine Sterbebegleitung leisten
  • die eine vor dem 18. Geburtstag begonnene oder zielstrebig verfolgte Schul- oder Erwerbsausbildung absolvieren. Es darf sich dabei jedoch nicht um ein Studium handeln

Wird die Mindestsicherung auch zusammen mit anderen Leistungen wie Pension, Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld gezahlt?

Wer eine Pension bezieht, Arbeitslosengeld bekommt oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne dass das jeweilige Einkommen daraus den Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung überschreitet, kann eine ergänzende Mindestsicherung beantragen.

Wie hoch ist die Mindestsicherung?

Die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

  • im Burgenland beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 838 € monatlich.
  • in Kärnten ist die Höhe bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfragen
  • in Niederösterreich beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 844,46 € monatlich für Alleinstehende, 1.266,70 € für Paare und 194,23 € pro Kind
  • in Oberösterreich beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 921,30 € monatlich für Alleinstehende, 1.298,20 € für Paare und 212 € für die ersten 3 minderjährigen Kinder. Für jedes weitere Kind werden 184 € gezahlt
  • in Salzburg beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 844,46 € monatlich für Alleinstehende, 1.266,70 € für Paare und 177,34 € pro Kind. Die Leistung für Kinder wird 14 mal im Jahr, die für Erwachsene 12 mal im Jahr gezahlt
  • in der Steiermark beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 844,46 € monatlich für Alleinstehende, 633,35 für weitere volljährige Personen im Haushalt und 152 € für die ersten drei Kinder. Für jedes weitere Kind werden 126,67 € gezahlt
  • in Tirol beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 633,91 € monatlich für Alleinstehende, 475,01 € für Nicht-Alleinstehende und 209 € pro Kind, wobei die Beträge ab dem dritten Kind gestaffelt werden
  • in Vorarlberg beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 633,91 € monatlich für Alleinstehende, 473,58 € für den Partner und 184, 01 € pro Kind, wobei die Beträge ab dem dritten Kind gestaffelt werden
  • in Wien beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung 844,46 € monatlich für Alleinstehende, 633,35 € pro Person für Paare und 228 € pro Kind

 

Im Jahr 2015 hat die Statistik Austria die letzten Zahlen zur Mindestsicherung in Österreich erhoben.
Demnach lebten 284.374 Menschen von der staatlichen Hilfsleistung. Die Zahlen der Menschen, die die Leistungen beziehen, steigen stetig an, im Vergleich zu 2012 um mehr als 28 %.
Weit über die Hälfte der Bezieher der Mindestsicherung, nämlich 56 %, lebten zum Zeitpunkt der Erhebung in Wien.

Hinweis
Im Jahr 2015 hat die Statistik Austria die letzten Zahlen zur Mindestsicherung in Österreich erhoben.
Demnach lebten 284.374 Menschen von der staatlichen Hilfsleistung. Die Zahlen der Menschen, die die Leistungen beziehen, steigen stetig an, im Vergleich zu 2012 um mehr als 28 %.
Weit über die Hälfte der Bezieher der Mindestsicherung, nämlich 56 %, lebten zum Zeitpunkt der Erhebung in Wien.

Quellen:

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