Elternkarenz in Österreich | Die Karenz: Zeit für die Kinder

Mit der Geburt eines Kindes ändert sich für die Eltern das gesamte Leben. Das vormals so wichtige Berufsleben tritt oft in den Hintergrund und die Eltern möchten ganz für das Kind da sein.

Eine gute Möglichkeit bietet da die Elternkarenz, die es den Eltern ermöglicht, sich gerade in den ersten Lebensmonaten und -jahren  des Kindes voll und ganz auf die Erziehung zu konzentrieren. Lesen Sie hier alles, was Sie rund um die Karenz in Österreich wissen müssen.

Die Elternkarenz

Bekommt eine Frau ein Kind, so ist sie durch die Mutterschutzfrist, die im Normalfall bis 8 Wochen nach der Geburt andauert, von ihrer Erwerbstätigkeit freigestellt. In dieser Zeit, beginnend acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, gilt für werdende und frischgebackene Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wie aber geht es weiter, wenn beide Elternteile berufstätig sind, und die Schutzfrist abgelaufen ist? In diesem Fall können sowohl Mutter als auch Vater die Elternkarenz in Anspruch nehmen, um in den nächsten Monaten oder Jahren ganz für das Kind da zu sein. Die Karenz ist arbeitsrechtlich für beide Elternteile abgesichert und es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wie lange dauert die Elternkarenzarenz?

Der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Elternkarenz ist die Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt.

Im Regelfall ist dies 8 Wochen nach der Entbindung der Fall, bei einer Mehrlingsgeburt,  einer Frühgeburt oder einer Geburt mit Kaiserschnitt kann die Schutzfrist jedoch auch 16 Wochen betragen.

Spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes endet die Karenz.

Hinweis

Hinweis: Wer über diesen Zeitraum hinaus in Elternkarenz gehen möchte, kann eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.  Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Karenz, die über das vollendete 2. Lebensjahr des Kindes hinausgeht. Entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber müssen daher unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Wird während der Karenz Lohn oder Gehalt gezahlt?

Während der Elternkarenz erhält der Elternteil keine Lohn- oder Gehaltszahlungen von seinem Arbeitgeber. Stattdessen hat der Elternteil, der die Karenz wahrnimmt,  einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld kann entweder als Pauschale oder als einkommensabhängige Leistung beantragt werden.

Hinweis

Hinweis: Durch eine Reform kommt es bei dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu einem Unterschied zwischen dem Kinderbetreuungsgeld, das für Kinder gezahlt wird, die ab dem 1.3.2017 geboren wurden, und dem Kinderbetreuungsgeld, das für Kinder gezahlt, wird die bis zum 28.2.2017 geboren wurden.

Die alte Regelung, nach der ein bestimmter Tagessatz gezahlt wurde, wurde durch ein Kinderbetreuungsgeldkonto ersetzt. Nach der neuen Regelung steht das Kinderbetreuungsgeld allen Familien in gleicher Gesamthöhe zu. Je nach Wahl der Bezugsdauer wird es in höheren oder niedrigeren Tagessätzen ausgezahlt.

Welcher Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht während der Karenz?

Befindet sich ein Elternteil in der Elternkarenz, besteht bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Danach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber zwar möglich, aber nur dann, wenn dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Um eine solche Kündigung wirksam aussprechen zu können, braucht der Dienstgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. Kündigt er unter Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen, so kann der gekündigte Dienstnehmer die Kündigung vor Gericht bekämpfen.

Können beide Elternteile die Karenz in Anspruch nehmen?

Die Elternkarenz kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Möglich sind dabei verschiedene Modelle:

  • Nur ein Elternteil nimmt die Karenz in Anspruch
  • Die Karenz wird zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt
  • Die Eltern nehmen beim Wechsel von der Betreuung von einem Elternteil zum anderen eine gemeinsame Elternkarenz von der Dauer eines Monats in Anspruch
  • Ist es dem Elternteil in Karenz beispielsweise durch eine Erkrankung nicht möglich, das Kind zu betreuen, kann der zweite Elternteil eine Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen
  • Elternteile können mit dem Dienstgeber eine Vereinbarung treffen, mit der sie sich drei Monate der Karenz aufheben, die sie im Rahmen der aufgeschobenen Karenz bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes verbrauchen. Eine solche aufgeschobene Elternkarenz kann beispielsweise beim Schuleintritt des Kindes sehr sinnvoll sein

Welcher Versicherungsschutz besteht während der Karenzzeit?

Wird während der Elternkarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen, besteht ein voller Krankenversicherungsschutz.

Pro Kind werden bei der Pensionsversicherungsanstalt maximal 48 Kalendermonate angerechnet, wenn in diesem Zeitraum Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

In welchen Fällen kommt die Karenz zu einem vorzeitigen Ende?

Lebt das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt wie der Elternteil, der sich in Karenz befindet, muss der Dienstgeber darüber unverzüglich informiert werden. Seiner Entscheidung obliegt es, ob die Karenzvereinbarung bestehen bleibt, oder ob er von  verlangt, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Welchen Einfluss hat die Karenz auf Urlaub und Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld?

Leistungen wie das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld sowie der Urlaubsanspruch werden nur nach dem Maß der tatsächlich geleisteten Arbeit gewährt. Wird also eine Elternkarenz in Anspruch genommen, besteht ein Anspruch auf Urlaub oder auf Sonderzahlungen in dem Kalenderjahr nur anteilig für die Zeiten, in denen gearbeitet wurde.

Werden beispielsweise in einem Jahr drei Monate Karenz genommen, so werden Sonderleistungen und Urlaub nur für die verbleibenden neun Monate berechnet und entsprechend gekürzt.

Quellen:

 

 

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