Kinderbetreuungsgeld in Österreich

Das Kinderbetreuungsgeld wird in Österreich in der Zeit der Elternkarenz gezahlt. Lesen Sie hier alles, was Sie rund um das Kinderbetreuungsgeld und seine Beantragung wissen müssen.

Was ist das Kinderbetreuungsgeld?

Das Kinderbetreuungsgeld wird mitunter auch als Karenzgeld bezeichnet. Es wird maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt. Das Karenzgeld ist Teil des österreichischen Familienförderungsprogramms und es dient als finanzielle Unterstützung des Staates für den Elternteil, der für die Erziehung des Kindes vorübergehend seine Berufstätigkeit aufgibt.

Die Eltern haben selbst die Entscheidungsfreiheit darüber, ob das Kinderbetreuungsgeld vom Vater oder der Mutter bezogen werden soll oder ob sich beide den Bezug der Leistungen teilen, indem sie nacheinander die Elternkarenz nutzen.

Wer hat Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld?

Um Anspruch auf das Karenzgeld zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden
  • Das Kind und der beantragende Elternteil leben gemeinsam in einem Haushalt
  • Der beantragende Elternteil und das Kind haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich

 

Hinweis

Hinweis: Daneben gibt es noch einige andere Voraussetzungen, die für den Bezug von Karenzgeld erfüllt sein müssen.
So muss beispielsweise ein Nachweis über die Durchführung der vorgeschriebenen Mutter Kind Pass Untersuchungen geführt werden.
Migrantenfamilien, die Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten, müssen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen.

Wie wird das Kinderbetreuungsgeld beantragt?

Anders als die Familienbeihilfe, die automatisch mit der Geburt des Kindes gezahlt wird, muss das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Liegt kein Antrag vor, wird die Leistung nicht ausgezahlt. Um alle Fristen einzuhalten und Verzögerungen zu vermeiden, ist es ratsam, den Antrag direkt nach der Geburt zu stellen. Gezahlt wird das Karenzgeld von der Sozialversicherung. Der Antrag muss entsprechend bei dem zuständigen Versicherungsträger, bei dem der Antragsteller versichert ist, gestellt werden.

In welcher Höhe wird Kinderbetreuungsgeld gezahlt?

Bei der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes muss zwischen Kindern unterschieden werden, die vor beziehungsweise ab dem 1.3.2017 zur Welt gekommen sind. Eine Reform des Betreuungsgeldes führt hier zu Unterschieden in der Bezugshöhe.

Generell können Familien zwischen einem pauschalen Kinderbetreuungsgeld und einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wählen.
Beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeld gibt es insgesamt vier Varianten.

Sie haben für Kinder, die ab dem 1..2017 geboren sind, als Basis ein Kindergeldkonto, von dem insgesamt maximal 15.499 € beansprucht werden können. Dieser Maximalbetrag kommt jedoch nur dann zur Auszahlung, wenn der Vater mindestens 20% der Karenzzeit beansprucht.

Die vier Varianten des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes unterscheiden sich Zeitspanne, während derer Anspruch auf das Betreuungsgeld besteht. Zur Auswahl stehen den Eltern

  • 30 plus 6 Monate
  • 20 plus 4 Monate
  • 15 plus 3 Monate
  • 12 plus 2 Monate

Die Zahlen stehen jeweils für die Mindestbezugszeit und die maximal Bezugszeit des Betreuungsgeldes. Bei der Variante 30 plus 6 Monate muss das Karenzgeld und  die damit zusammenhängende die Elternkarenz für mindestens 30 Monate in Anspruch genommen werden. Maximal kann das Betreuungsgeld für 36 Monate in Anspruch genommen werden, wobei die letzten sechs Monate nur dann genutzt werden können, wenn beide Elternteile die Eltern Karenz in Anspruch nehmen. Für ein Elternteil allein können nicht mehr als 30 Monate in Anspruch genommen werden. Entsprechend verteilen sich die Fristen auch für die anderen Variationen.

Die Höhe des monatlich ausgezahlten pauschalen Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der Bezugsdauer. Generell stehen allen Eltern 12.366,20 € für ein Elternteil beziehungsweise 15.449,28 € für beide Elternteile zur Verfügung. In welcher monatlichen Höhe Höhe das Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird, richtet sich also jeweils danach, für welche Bezugsvariante sich die Eltern entscheiden. Je kürzer die Bezugsdauer, desto höher ist der monatlich ausgezahlte Betrag.

Hinweis

Hinweis: Der Anspruch auf das Betreuungsgeld gilt jeweils nur für das jüngste Kind. Wird also beispielsweise bei der Variante 30 + 6 Monate innerhalb der 36 Monate ein weiteres Kind geboren, so verfallen die Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld für das nunmehr ältere Kind und es kann Betreuungsgeld nur für das neugeborene Kind beantragt werden.

Alternativ haben Eltern die Möglichkeit, sich für das einkommensabhängige Betreuungsgeld zu entscheiden.
Das einkommensabhängige Betreuungsgeld ist vor allem für Eltern mit einem hohen Einkommen geeignet, die die Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes nur für eine kurze Zeit unterbrechen möchten.

Sie können mit dem einkommensabhängigen Betreuungsgeld in dieser Zeit das fehlende Einkommen ausgleichen. Gezahlt wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 % des vor der Geburt des Kindes erzielten Arbeitsentgelts. Eine Höchstgrenze liegt jedoch bei einem Tagessatz von 66 €.
Das einkommensabhängige Betreuungsgeld kann für ein Elternteil maximal bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes, also 365 Tage ab dem Tag der Kindesgeburt bezogen werden. Teilen sich beide Elternteile das einkommensabhängige Betreuungsgeld auf, so verlängert sich die Bezugsdauer auf den vollendeten 14. Lebensmonat, 426 Tage ab dem Tag der Kindesgeburt. In der Länge der Bezugsdauer entspricht dies dem pauschalen Betreuungsgeld in der Variante 12 plus 2.

Für Kinder, die bis zum 28.2.2017 geboren wurden, gibt es das pauschale Kindergeldkonto nicht. Stattdessen werden für die unterschiedlichen Bezugsdauern des pauschalen Betreuungsgeldes jeweils feste Tagessätze zugrunde gelegt. Sie werden wie folgt bemessen:

  • Bei der Variante 30 plus 6 erhalten Eltern für 10,53 € pro Tag. Je nach länge des Monats variiert die monatliche Bezugshöhe etwas, im Durchschnitt liegt sie bei 436 € im Monat
  • Bei der Variante 20 plus 4 erhalten Eltern 20,80 € pro Tag. Durchschnittlich werden im Monat 624 € Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt
  • Bei der Variante 15 plus 3 erhalten Eltern 26,60 € pro Tag.  Im Durchschnitt werden etwa 800 € ausgezahlt
  • Bei der Variante 12 plus 2 werden 33 € pro Tag gezahlt. Durchschnittlich werden so ca 1000 € im Monat gezahlt

Maßgeblicher Unterschied beim Kinderbetreuungsgeld für Kinder, die bis zum 28.22017 geboren wurden, und für Kinder, die ab dem 1.3.2017 geboren wurden, ist also die Einführung des Kindergeldkontos, auf dem mit Stichtag 1.3.2017 für alle Eltern unabhängig von der Bezugsdauer die gleiche Summe bereitliegt.

Eltern, die sich für eine kürzere Bezugsdauer entscheiden, erhalten die gesamte Summe in Form höherer Tagessätze über einen kürzeren Zeitraum ausgezahlt als Eltern, die sich für die längere Bezugsdauer entscheiden. Bei dem einkommensabhängigen Betreuungsgeld hat sich durch die Reform nichts geändert.

Wie wird das Kinderbetreuungsgeld beantragt?

Das Kinderbetreuungsgeld wird bei dem zuständigen Versicherungsträger beantragt. Bei der Beantragung muss angegeben werden, für welche Variante des Betreuungsgeldes  sich die Eltern entschieden haben. Eine Änderung ist nur einmal innerhalb von 14 Tagen nach der Antragstellung möglich.

Besteht während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes ein Anspruch auf Krankenversicherung?

Wird Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist der beziehende Elternteil grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag auf Krankenversicherung ist nicht notwendig.

In der Pensionsversicherung werden pro Kind bis zu 48 Monate, während derer Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, als Beitragszeiten gewertet. Sie werden im gleichen Maße angerechnet wie reguläre Beschäftigungszeiten. Sind mehrere Kinder vorhanden, so werden immer nur die Monate bis zur Geburt des nächsten Kindes angerechnet, da das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur für das jüngste Kind gezahlt wird.

Kann das Kinderbetreuungsgeld auch für mehrere Kinder gezahlt werden?

Das Kinderbetreuungsgeld wird jeweils nur für das jüngste Kind gezahlt. Bezieht ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, während ein weiteres Kind geboren wird, verfällt der verbleibende Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld. Jedoch kann für das neugeborene Kind wieder Kinderbetreuungsgeld beantragt werden.

Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe – gibt es Unterschiede?

Das Kinderbetreuungsgeld wird in Österreich ebenso wie die Familienbeihilfe mitunter als Kindergeld bezeichnet. Dennoch dürfen diese beiden Leistungen nicht miteinander verwechselt werden. Es handelt sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Leistungen.

Während das Kinderbetreuungsgeld während der ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt wird, um zu gewährleisten, dass ein oder wechselweise beide Elternteile eine Auszeit vom Beruf nehmen können, um sich voll und ganz der Erziehung der Kinder zu widmen, wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. oder unter Umständen auch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Die Familienbeihilfe muss anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht gesondert beantragt werden, sondern sie wird viel mehr automatisch mit der Geburt des Kindes gezahlt. Der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld läuft daher für die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes parallel. Tatsächlich ist der Bezug von Familienbeihilfe eine der Voraussetzungen, um Kinderbetreuungsgeld beantragen zu können.

Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld wird die Familienbeihilfe außerdem pro Kind gezahlt, wobei es für mehr als ein Kind darüber hinaus weitere Zuschläge gibt. Die Familienbeihilfe, die für ein Kind gezahlt wird, erlischt also anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht mit der Geburt eines weiteren Kindes.

Was muss bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes beachtet werden?

Bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes sollten vor allen Dingen die Fristen sowie die Wahl der passenden Bezugsdauer beachtet werden.
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden.

Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur bis maximal 182 Tage möglich. Um keine Bezugszeiten zu verlieren, sollte der Antrag daher direkt nach der Geburt gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag bereits während der Schwangerschaft und vor der Geburt des Kindes vorzubereiten, damit er nach der Geburt direkt gestellt werden kann.
Was die Wahl der passenden Bezugsdauer angeht, spielt vor allem die weitere Familienplanung eine Rolle.

Wer bereits im Vorfeld relativ kurz nach der Geburt des Kindes ein zweites Kind plant, sollte sich nicht unbedingt für die längste Bezugsvariante entscheiden, da so unter Umständen Bezüge verloren gehen können, da das Kinderbetreuungsgeld immer nur für das jüngste Kind gezahlt wird.

Hat ein Elternpaar also beispielsweise die Bezugsdauer von 30 + 6 Monaten gewählt und es stellt sich bereits nach 24 Monaten erneut Nachwuchs ein, so gehen die letzten Monate der Bezugsdauer für das nun ältere Kind verloren. Wird hingegen von vornherein ein kürzerer Bezugsrahmen gewählt, wird das Kinderbetreuungsgeld während dieser Zeit mit höheren Tagessätzen ausgezahlt.

Stellt sich jedoch bis zum Ende der Bezugsdauer keine Schwangerschaft ein, kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht verlängert werden. Bei der Wahl des passenden Bezugsrahmens sollten Elternpaare daher gründlich planen und dabei dabei auch die zukünftige Familienplanung mit einbeziehen.

Quellen:

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