Sonderausgaben sind Ausgaben, die jährlich im Rahmen einer regulären Steuererklärung oder im Rahmen eines Arbeitnehmerbeitrags geltend gemacht werden können. Dazu gehören Spenden, Gemeindebeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge. Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte private Ausgaben aufgeführt, die steuerbegünstigt sind. Handelt es sich bei den aufgeführten Aufwendungen auch um Werbungskosten oder Betriebskosten, sind sie als solche abzugsfähig.
Was sind Sonderausgaben?
Zu den „Sonderausgaben“ gehören beispielsweise die freiwillige Personenversicherung, die Kosten für die Errichtung und Renovierung von Wohnungen oder Spenden und Beiträge von Kirchen. Ein großer Teil dieses Betrages ist jedoch auf einen Maximalbetrag begrenzt. Darüber hinaus hängt die Höhe der Abzugsfähigkeit auch von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sonderaufwendungen werden automaisch berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben kann nur ein fester Höchstbetrag berücksichtigt werden, von dem nur ein Viertel steuerlich absetzbar ist.
Was ist steuerlich absetzbar?
Die folgenden Sonderaufwendungen sind in Österreich steuerlich abzugsfähig
- Versicherungsprämien für verschiedene freiwillige Lebens- und Krankenversicherungen
- Beiträge zur Gründung von Pensionsfonds
- Kosten für die Schaffung und Renovierung eines Wohnraums
- Bestimmte Renten und Fixkosten
- Die Beiträge zur Pflegeversicherung gelten jedoch nur, wenn sie kranken- oder pensionsversicherungstechnischer Natur sind und vom Beginn eines Pflegebedarfs an gelten.
- Spenden an Bildungs- und Forschungseinrichtungen und Dachverbände zur Förderung des Sports für Menschen mit Behinderungen
- Spenden an humanitäre Organisationen
- Spenden zum Schutz von Umwelt, Natur und Arten
- Spenden können nur bis zu einer kumulierten Summe aller Spenden und bis zu 10% des erzielten Einkommens abgezogen werden.
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
- Steuerberatungskosten und Beratungshonorare für unabhängige Wirtschaftsprüfer oder angestellte Wirtschaftsprüfer
- Spenden für offizielle Tierheime mit behördlicher Genehmigung
- Spenden an Freiwillige Feuerwehren und nationale Feuerwehrverbände
Wann können Sonderausgaben abgesetzt werden?
Der Zahlungstag bestimmt die steuerliche Abzugsfähigkeit. Wird beispielsweise eine Versicherungsprämie in einem einzigen Betrag für einen Zeitraum von mehreren Jahren gezahlt, kann der Betrag im Jahr der Zahlung für maximal 10 Jahre aufgeteilt werden. Dies kann es Ihnen ermöglichen, Ihren Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben besser zu nutzen und vor allem längerfristig zu nutzen. Bei zeitlich unbegrenzt abzugsfähigen Beiträgen zu Versicherungen (z.B. bei Aufrechterhaltung einer bestehenden Versicherung) kann auch die 10-jährige Aufteilung vorteilhaft sein. Rückzahlungskosten und Zinsen für fremdfinanziertes Wohnen und Wohnraumsanierung sind ebenfalls über einen Zeitraum von 10 Jahren abzugsfähig. Zu erstattende Beträge und Zinsen gelten als Sonderkosten.
Welche Versicherungsprämien können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags ausgewiesen werden?
Der Sonderausgabenzuschuss gilt nur für die Lebens- und Krankenversicherung und nicht für die Sachversicherung (z. B. Haushaltsversicherung). Inzwischen können die im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags ausgewiesenen Lebens- und Krankenversicherungsaufwendungen nur dann als Sonderaufwendungen abgezogen werden, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise durch eine Pauschalzahlung vor oder nach Beginn der Rentenleistungen ausgeglichen, so sind die als Sonderausgaben abgezogenen Beträge rückwirkend zu versteuern.
Höhe der abzugsfähigen Spenden
Von den Sonderausgaben der direkt vom Gesetz erfassten Institutionen (z. B. Universitäten) können nur Geld- oder Sachspenden abgezogen werden. Spenden können nur zu zehn Prozent vom Gesamtbetrag der Vorjahreseinnahmen abgezogen werden, ab 2013 ist der Gesamtbetrag der laufenden Jahreseinnahmen entscheidend. Der Gesamtbetrag des Einkommens ist im Steuerbescheid angegeben.
Hinweis zur Erstattung von Sonderausgaben für freiwillige Versicherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige Spenden:
Diese Sonderausgaben, die Sie ab 2017 bezahlen, werden von der Empfängerorganisation elektronisch direkt an die Steuerbehörden übermittelt. Sie müssen sie nicht mehr in Ihre Steuererklärung aufnehmen. Sie müssen dem Unternehmen Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum mitteilen. Diese Informationen werden in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen verschlüsselt und dürfen nur von den Steuerbehörden für Ihre Steuererklärungen verwendet werden. Daher ist es nicht notwendig, Belege für diese Sonderausgaben aufzubewahren. (Quelle: https://www.finfo.at/steuern/sonderausgaben/)
Inwieweit sind Kirchenbeiträge abzugsfähig?
Beiträge an rechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro pro Jahr abgezogen werden. Sie sind zusätzlich zu den Sonderkosten des Topfes abzugsfähig und werden nicht durch die Sonderkosten auf einmal reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Beiträge auch von Ihrem Arbeitgeber oder von Ihrer Rentenversicherungsträger verlangen.
Wohnungsbau und Renovierung – Welche Kosten für die Wohnungsgründung sind Sonderkosten?
Aufwendungen für den Bau von Eigenheimen und Wohnungen oder Zahlungen an Immobilienentwickler für acht Jahre (Zuschüsse zu Baukosten für den Bau einer Mietwohnung) sind als Sonderausgaben bis zum gemeinsamen Höchstbetrag abzugsfähig. Diese Sonderausgaben sind aber nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag (Darlehensvertrag) vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde oder wenn die eigentlichen Bauarbeiten vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
Was gehört zu den Kosten für den Bau eines Einfamilienhauses?
Die Baukosten umfassen die Grundstückskosten sowie alle direkten und indirekten Kosten mit Bezug zu den Baumaßnahmen:
- Planungskosten (Architekt)
- Grundstückskosten, einschließlich Makler- und Entwicklungskosten
- Kosten für den Anschluss an ein öffentliches Netz (Kanal, Wasser, Gas, Strom)
- Baukosten (Architekt, Elektroinstallation, Dach, etc.)
- Anschaffungskosten von Baumaterialien (Kies, Zement, Fliesen, etc.)
Allerdings keine Sonderausgaben sind:
- Kosten für die Landschaftsgestaltung der Gärten
- Möbelkosten (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküchen, Wandbeläge)
- Kosten für vom Haus getrennte Gebäude (z. B. Garage neben dem Haus)
Was ist mit Darlehensfinanzierungen?
Wenn der Bau oder die Renovierung des Hauses fremdfinanziert in Kraft tritt, sind Rückzahlungen (einschließlich gezahlter Zinsen) als Sonderaufwand abzugsfähig, wenn der Darlehensvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Vorbesitzer übernommen wurde.
Hier finden Sie alle zusätzlichen Informationen zur automatischen steuerlichen Behandlung Ihrer Spenden.Quelle:
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