Wer aufgrund einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann, der kann eine Arbeitsunfähigkeitspension beantragen. Doch rund um die Arbeitsunfähigkeitspension ranken sich viel Fragen. Wer bekommt sie, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, ab welchem Alter wird sie ausgezahlt?
Antworten finden Sie hier.
Welche Unterschiede gibt es für ArbeiterInnen und Angestellte?
Unterschiede zwischen ArbeiterInnen und Angestellten gibt es im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitspension im Namen.
Für Arbeiter und Arbeiterinnen besteht die Invaliditätspension, während Angestellte in die Berufsunfähigkeitspension gehen.
Weitere Unterschiede gibt es im Bereich des Berufsschutzes. (siehe dort)
Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Arbeitsunfähgkeitspension erfüllt sein?
Um eine Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension zu erhalten, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Die Arbeitsunfähigkeitspension kann beantragt werden wenn
- eine schwere körperliche seelische Beeinträchtigung vorliegt, die die berufliche Tätigkeit unmöglich macht
- die Voraussetzungen für die Alterspension noch nicht erfüllt sind
- die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert
- kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht oder aber eine solche Rehabilitation nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist
- die Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt sind
Allein die Tatsache, dass keine Arbeitsstelle gefunden wird, beispielsweise aufgrund des Alters oder auch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, ist kein ausreichender Grund für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension. Maßgeblich ist her einzig und allein, ob es der betreffenden Person gesundheitlich möglich wäre, in einem Beruf zu arbeiten, wenn sie eine entsprechende Stelle finden würde.
Von wem wird die Krankheit oder Leistungsfähigkeit des Antragstellers beurteilt?
Über die Invalidität oder Berufsunfähigkeit eines Arbeitnehmers entscheidet ein ärztliches Gutachten. Es überprüft die Leistungsfähigkeit des Antragstellers und stellt fest, ob dieser noch in der Lage ist, in seinem oder einem anderen Beruf zu arbeiten.
Was hat es mit dem Berufsschutz auf sich?
Der Berufsschutz ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
Wer als Arbeiter innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens die Hälfte der Zeit in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war oder wer in diesem Zeitraum als Angestellte/r beschäftigt war, fällt unter diesen Berufsschutz und darf nur an ähnliche Tätigkeiten in eben diesem Berufsfeld verwiesen werde.
Kann er diese nicht mehr ausüben, ist eine Voraussetzung für die Arbeitsunfähigkeitspension erfüllt.
Wer nicht unter den Berufsschutz fällt, weil er die oben genannten Kriterien nicht erfüllt und nicht überwiegend in einem Lehrberuf, sondern als Hilfsarbeiter tätig war, der darf auf alle leistbaren Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind, verwiesen werden. Wer keinen Berufsschutz hat, muss also alle Tätigkeiten annehmen, die er gesundheitlich noch verrichten kann.
Was besagt die Härtefallregelung?
Die Härtefallregelung ermöglicht einen Zugang zu der Arbeitsunfähigkeitspension.
Ein Härtefall liegt demnach vor, wenn
- der Antragsteller älter ist als 50 Jahre
- er insgesamt 360 Versicherungsmonate, davon 240 aus Erwerbstätigkeit, aufweisen kann
- er im Jahr vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet wurde
- er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann
- keine Aussichten bestehen, dass er innerhalb eines Jahres einen neuen Arbeitsplatz finden wird
Quellen: