Das reguläre Alter für die Alterspension für Männer liegt in Österreich bei 65 Jahren. Aber nicht jeder möchte zu diesem Zeitpunkt in Pension gehen. Der eine möchte früher aufhören, der andere möchte noch länger arbeiten. Um die Möglichkeit eines selbstbestimmten Pensionsantritts im Alter zwischen 62 und 68 Jahren zu schaffen, wurde der sogenannte Pensionskorridor geschaffen.
Die Korridorpension
Die Korridorpension wurde im Jahr 2005 im Zuge der Pensionsharmonisierung geschaffen.
Relevant ist sie derzeit nur für Männer, da sie einen vorzeitigen Pensionseintritt ab der Vollendung des 62. Lebensjahres ermöglicht, Frauen jedoch schon im Alter von 60 Jahren regulär in Alterspension gehen können. Für Frauen wird die Korridorpension daher erst ab dem Jahr 2028 relevant, denn dann besteht für sie keine Möglichkeit mehr, regulär schon im Alter von 60 Jahren in Alterspension zu gehen.
Welche Rolle spielt das Geburtsdatum bei der Korridorpension?
Oft wird im Zusammenhang mit der Frühpension unterschieden zwischen Personen die vor dem ersten Jänner 1955 geboren sind und denen, die nach diesem Datum geboren wurden.
Auf die Korridorpension selbst hat das Geburtsdatum jedoch keine direkten Auswirkungen.
Generell ist es jedoch so, dass Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, folgende Möglichkeiten zum vorzeitigen Pensionsantritt haben:
- die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
- die Langzeitversicherungspension, auch bekannt als Hacklerregelung
- die Schwerarbeitspension
- die Korridorpension
Personen, die nach dem 1.1.1955 geboren sind, haben nur diese Möglichkeiten, einen frühzeitigen Pensionsantritt zu beantragen:
- die Schwerarbeitspension
- die Korridorpension
Im Zuge der schrittweisen Abschaffung der Frühpension stehen Personen, die nach dem 1.1.1955 geboren sind, damit also deutlich weniger Möglichkeiten zur Verfügung, frühzeitig in Pension zu gehen.
Die Korridorpension steht jedoch beiden Altersgruppe offen, insofern hat das Geburtsdatum keine direkte Auswirkung auf die Korridorpension.
Warum betrifft die Regelung der Korridorpension nur Männer?
Für Männer liegt das gesetzliche Regelpensionsalter derzeit bei 65 Jahren. Sie können mittels des Pensionskorridors jedoch selbstbestimmt in einem Alter zwischen 62 und 68 Jahren in Pension gehen.
Für Frauen ist diese Regelung zumindest derzeit noch nicht relevant, weil das gesetzliche Regelpensionsalter für Frauen bei 60 Jahren liegt. Bereits ab einem Alter von 57 Jahren können Frauen im Jahr 2017 vorzeitig in Pension gehen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das sind neben dem Alter mindestens 42 Beitragsjahre in der Versicherung, wozu neben den Zeiten der Erwerbstätigkeit auch bis zu 60 Monate der Kindererziehung gerechnet werden. Die Anzahl der für eine vorzeitige Pension erforderlichen Versicherungsmonate steigt jedoch je nach Geburtsjahr an.
In den kommenden Jahren wird außerdem das Pensionsalter für Frauen schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben, um es dem der Männer anzugleichen. Die Erhöhung beginnt im Jahr 2024 und wird in 6-Monats Schritten vollzogen. Ab dem Jahr 2028 wird der Pensionskorridor dann auch für Frauen relevant.
Konkret bedeutet das, dass
- Frauen, die zwischen dem 01.01.1960 und dem 31.12.1960 geboren sind, im Alter von 58 Jahren vorzeitig in Pension gehen können, wenn sie 43 Beitragsjahre in der Versicherung aufweisen können. Das Regelpensionsalter liegt bei 60 Jahren
- Frauen, die zwischen dem 01.01.1961 und dem 31.12.1961 geboren sind, im Alter von 59 Jahren vorzeitig in Pension gehen können, wenn sie 44 Beitragsjahre in der Versicherung aufweisen können. Das Regelpensionsalter liegt bei 60 Jahren
- Frauen, die zwischen dem 31.12.1963 und dem 1.12. 1965 geboren sind, nicht vorzeitig in Pension gehen können. Das Regelpensionsalter für diese Jahrgänge erhöht sich in 6-Monats Schritten auf 62 Jahre
- Frauen, die zwischen dem 02.12.1965 und dem 01.06.1968 geboren sind, den Pensionskorridor nutzen können, wenn sie 40 Versicherungsjahre aufweisen können. Das Regelpensionsalter für diese Jahrgänge erhöht sich in 6-Monats Schritten auf 65 Jahre
- Frauen, die nach dem 02.06.1968 geboren sind, den Pensionskorridor nutzen können, wenn sie 40 Versicherungsjahre aufweisen können. Das Regelpensionsalter liegt bei 65 Jahren
Wie funktioniert die Korridorpension?
Unter dem etwas sperrigen Begriff Korridorpension kann man sich nur schwer etwas vorstellen. Einfacher und verständlicher wird es, wenn man die Wortfolge umdreht und von einem Pensionskorridor spricht, denn genau das bietet die Korridorpension.
Sie bietet die Möglichkeit, zu einem selbstgewählten Zeitpunkt im Alter zwischen 62 und 68 Jahren in Pension zu gehen. Entscheidet man sich vor dem regulären Alter für den Eintritt in die Alterspension, also vor dem 65. Lebensjahr die Korridorpension in Anspruch zu nehmen, werden Abschläge bei den Pensionszahlungen berechnet, arbeitet man über den Eintritt in die Alterspension hinaus, gibt es Zuschläge.
Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Korridorpension erfüllt sein?
Um die Korridorpension in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Neben dem Alter der Antragsteller, das zwischen 62 und 68 Jahren liegen muss, ist das vor allen Dingen die Anzahl der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammengekommenen Versicherungsmonate.
Je nach Stichtag ergibt sich dabei eine unterschiedliche Anzahl benötigter Versicherungsmonate:
- bei Stichtagen im Jahr 2012 werden mindestens 450 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 37,5 Versicherungsjahren
- bei Stichtagen im Jahr 2013 werden mindestens 456 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 38 vollen Versicherungsjahren
- bei Stichtagen im Jahr 2014 werden mindestens 462 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 38,5 Versicherungsjahren
- bei Stichtagen im Jahr 2015 werden mindestens 468 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 39 vollen Versicherungsjahren
- bei Stichtagen im Jahr 2016 werden mindestens 474 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 39,5 Versicherungsjahren
- bei Stichtagen ab dem Jahr 2017 werden mindestens 480 Versicherungsmonate benötigt, das entspricht 40 vollen Versicherungsjahren
Bei einem späteren Pensionsantritt bleit die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate jeweils gleich.
Unter welchen Voraussetzungen verliert der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Korridorpension?
Es gibt einige Umstände, die dazu führen, dass der Anspruch auf die Korridorpension wegfällt. Dese sind gegeben wenn
- während des Bezugs der Korridorpension eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit sich bringt
- eine andere Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 425,70 € übersteigt
- ein landwirtschaftlicher Betrieb in Selbstständigkeit geführt wird, dessen Einheitswert höher als 2.400 € ist
Durch diese Umstände wird die Korridorpension jeweils so lange ausgesetzt, wie sie andauern.
Dauern die genannten Umstände nicht mehr an, wird die Korridorpension wieder gezahlt.
- Sind die Voraussetzungen gegeben, kann statt der Korridorpension die günstigere krankheitsbedingte Pension in Anspruch genommen werden
- Wurde das Dienstverhältnis weder einvernehmlich noch durch eine Arbeitnehmerkündigung beendet, kann Arbeitslosengeld beantragt werden, um hohe Abschläge bei der Korridorpension zu vermeiden
Quellen: