Die Bildungskarenz in Österreich: Anspruch, Kündigung, Nach Elternkarenz uvm.

Wer sich während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterbilden möchte, der kann dafür die Bildungskarenz nutzen.
Wie das funktioniert und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Wissenswertes

Mit Hilfe der Bildungskarenz können sich Arbeitnehmer um ihre Weiterbildung kümmern. So können unter anderem Zusatzausbildungen und Qualifikationen erlangt werden, Kenntnisse in bestimmten Bereichen können vertieft werden oder es können neue Fähigkeiten erlernt werden.
Die Karenz ist seit dem 1. Januar 1998 möglich und wurde zuletzt im Januar 2008 novelliert.

Wer hat Anspruch?

Anspruch darauf haben Arbeitnehmer, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wer sich bereits in einer anderen Karenz wie beispielsweise der Elternkarenz befindet oder Präsenz- oder Zivildienst leistet, hat keinen Anspruch auf Bildungskarenz.
Anspruch haben auch Lehrlinge, die beispielsweise eine Berufsreifeprüfung absolvieren möchten.

Ab wann besteht ein Anspruch?

Anspruch haben Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Übersteigt die Dauer der Beschäftigung die Mindestdauer von sechs Monaten, besteht der Anspruch natürlich ebenfalls, sofern nicht in den letzten vier Jahren schon mehr als 12 Monate Karenz beansprucht wurden.

Hinweis

Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben beschäftigt sind, haben ebenfalls Anspruch auf Bildungskarenz. Für sie gilt, dass sie mindestens drei Monate unterbrochen und während der letzten vier Jahre insgesamt mindesten sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

Was gilt als Weiterbildung oder Ausbildung?

Voraussetzung dafür, dass eine Fort-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme als Karenz gilt, ist ein Bezug zum Beruf. Kurse, Fortbildungen und Weiterbildungen, die ihren Schwerpunkt im Freizeit- und Hobbybereich haben und keinen direkten Bezug zum Beruf haben, werden nicht als Ausbildung oder Weiterbildung im Sinne der Bildungskarenz gewertet.
Die anerkannten Kurse können in unterschiedlicher Form in In- oder Ausland angeboten werden, beispielweise als

  • diplomierte Lehrgänge wie Bachelor of Science, Master of Science, Master of Business, Doctor of Business
  • Fernlehrgänge
  • Tageskurse
  • Abendkurse
  • Ausbildungen an Fachakademien
  • Tages-Werkmeisterschulen

Eine bestimmte Form wird dabei nicht gefordert, jedoch muss die Ausbildungs- oder Weiterbildungszeit mindestens 20 Wochenstunden inklusive Lernzeiten betragen. Diese Zeiten müssen anhand von Kursbestätigungen oder ähnlichen Unterlagen schriftlich nachgewiesen werden.
Für Elternteile mit betreuungspflichtigen Kindern unter 7 Jahren müssen nur 16 Wochenstunden nachgewiesen werden.

Wie kann man sich währenddessen finanzieren?

Während der Karenz wird seitens des Arbeitgebers kein Lohn oder Gehalt gezahlt. Es besteht aber ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Das Weiterbildungsgeld wird in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausgezahlt. Der Mindestsatz liegt bei 14,53 pro Tag. Voraussetzung für die Zahlung von Weiterbildungsgeld ist jedoch, dass der Arbeitnehmer in Bildungskarenz die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt.
Dafür müssen in den letzten zwei Jahren mindesten 52 Wochen in arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden.

Hinweis

Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2013

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?

Während der Bildungskarenz darf auch Geld dazu verdient werden. Die Grenze liegt bei der Summe, die im Rahme einer geringfügigen Beschäftigung verdient werden darf. Mit Stand Dezember 2017 liegt dieser Betrag bei 425,70 €.
Diese Summe darf anrechnungsfrei zum Weiterbildungsgeld dazu verdient werden.

Hinweis

Die geringfügige Beschäftigung darf auch bei dem Arbeitgeber erfolgen, mit dem die Vereinbarung über die Karenz getroffen wurde.

Wie lange darf sie andauern?

Die Karenz muss mindestens 2 Monate andauern und darf höchstens ein Jahr andauern.
Diese Zeitspanne gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.
Wurde eine Bildungskarenz von einem Jahr in Anspruch genommen, ist somit für die nächsten drei Jahre keine weitere Karenz in diesem Bereich möglich.
Die Länge von einem Jahr muss innerhalb von vier Jahren jedoch nicht ausgeschöpft werden, es kann auch eine kürzere Karenz genommen werden. Lediglich die Mindestdauer von zwei Monaten darf nicht unterschritten werden.

Muss die Bildungskarenz an einem Stück genommen werden?

Die Karenz muss nicht an einem Stück genommen werden. Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren können auch wiederholt Bildungskarenzen genommen werden. Wichtig ist dabei, dass bei den einzelnen Bildungskarenzen die Mindestdauer von zwei Monaten nicht unterschritten wird und in der Summe die maximale Dauer von 12 Monaten nicht überschritten wird.
Die Karenz kann dabei für eine oder für mehrere Bildungsmaßnahmen verwendet werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sie in Anspruch nehmen zu können?

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen:

  • Der Arbeitnehmer muss seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein. Ab dem siebten Monat ist eine Bildungskarenz möglich
  • Eine Bildungskarenz ist innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nur in einer Länge von 12 Monat möglich. Diese Zeiten dürfen noch nicht aufgebraucht sein
  • Die Bildungsmaßnahme muss in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, rein freizeit- und hobbyorientierte Weiterbildungen fallen nicht unter die Bildungskarenz
  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens im Umfang von 20 Wochenstunden (bei betreuungspflichtigen Eltern mit Kindern unter 7 Jahren 16 Stunden) absolviert werden
  • Bei einem Studium müssen mindestens 4 Semesterwochenstunden, 8 ECT Punkte oder Nachweise über Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten erbracht werden
  • Es müssen entsprechende Nachweise über die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme erbracht werden

Steht es auch Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten zu?

Teilzeitkräften steht die Bildungskarenz ebenso zu wie Vollzeitarbeitskräften. Sie können auch ein entsprechendes Weiterbildungsgeld beantragen. In der Theorie können auch geringfügig Beschäftigte eine Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbaren, sie haben jedoch keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder andere Leistungen.

Besteht währenddessen ein Kündigungsschutz?

Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann zu den gleichen Voraussetzungen gekündigt werden wie außerhalb der Bildungskarenz. Es besteht jedoch ein Motivkündigungsschutz, das heißt, dem Arbeitnehmer darf nicht wegen der beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Bildungskarenz gekündigt werden.

Besteht ein Anspruch auf Sonderleistungen?

Ein Anspruch auf Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld besteht während der Bildungskarenz nicht, da für die Dauer der Karenz alle Zahlungen seitens des Arbeitgebers ausgesetzt werden.
Dauert die Bildungskarenz ein volles Jahr an, verliert der Arbeitnehmer in dem Jahr die Ansprüche auf die Sonderleistungen.
Werden nur einige Monate Bildungskarenz im Jahr genutzt, werden die Sonderleistung anteilig gezahlt, das heißt, die Monate in Bildungskarenz werden jeweils abgezogen.

Hinweis

Diese Berechnung gilt auch für den Urlaub, Urlaubsansprüche werden anteilig zur Bildungskarenz verkürzt.

Wie geht es danach weiter?

Das Arbeitsverhältnis bleibt von der Bildungskarenz unberührt. Nach dem Ende der Bildungskarenz kann der Arbeitnehmer wieder zu denselben Bedingungen in sein Arbeitsverhältnis zurückkehren und er erhält wieder seine Bezüge vom Arbeitgeber.

Besteht ein Rechtsanspruch?

Ein Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz besteht nicht. Sie muss vielmehr mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Stimmt der Arbeitgeber der Bildungskarenz nicht zu, kann der Arbeitnehmer sie nicht durchsetzen. Bei der Entscheidung sollten sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die des Betriebes in Betracht gezogen werden.
Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und werden alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

Welcher Versicherungsschutz besteht?

Während der Bildungskarenz beziehungsweise während des Bezuges von Weiterbildungsgeld sind die Arbeitnehmer sowohl krankenversichert als auch unfall- und pensionsversichert. Versichert ist der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Bildungskarenz muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Da kein Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz besteht, gibt es keinen förmlichen Weg, der dabei eingehalten werden muss.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Wurde die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbart, muss der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gestellt werden. Das Weiterbildungsgeld kann nicht rückwirkend bewilligt werden und sollte daher vor Beginn der Bildungskarenz beantragt werden.

Quellen:

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