Das Selbsterhalterstipendium in Österreich

Schule, Ausbildung, Arbeit und jetzt noch mal studieren? Direkt nach der Schule hat der ein oder andere vielleicht keine Lust mehr auf theoretisches Lernen und möchte lieber einen Beruf erlernen. Oder andere Gründe sprechen dagegen, ein Studium aufzunehmen. Was aber wenn man doch noch studieren möchte, nachdem man einige Jahre gearbeitet hat? Wie lässt sich das finanzieren? Die Antwort laut „mit dem Selbsterhalterstipendium“.

Worum es sich dabei genau handelt, wer Anspruch darauf hat, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und einiges mehr erfahren Sie hier.

Wie funktioniert das Selbsterhalterstipendium?

Das Selbsterhalterstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe. Es richtet sich gezielt an alle, die bereits einige Jahre gearbeitet und Geld verdient, mit anderen worten also sich selbst erhalten und für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt haben.

Wer sich also nicht direkt nach der Matura, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt für ein Studium entscheidet und in der Zwischenzeit im Berufsleben stand und Geld verdient hat, der kann einen Antrag auf das Selbsterhalterstipendium stellen und darüber zur Finanzierung des Studiums beitragen.

Wer hat Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium?

Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium haben Studierende, die sich vorher bereits mindestens vier Jahre lang durch eine Erwerbstätigkeit oder andere eigene Einkünfte selbst erhalten haben. Auch die Zeiten des Zivildienstes oder Präsenzdienstes werden in diesem Zusammenhang gezählt.
Weitere Formen des eigenen Einkommens sind

  • Arbeitslosenunterstützung
  • Karenzgeld
  • Notstandshilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Nicht als eigenes Einkommen gewertet werden
  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Unterhaltsleistungen eines Ehepartners
  • Einkünfte aus Ferialjobs

Das Einkommen muss in den vier Jahren gemäß der neuesten Novellierung vom September 2017 mindestens 8.580 jährlich betragen haben. Maßgeblich ist der Jahresbruttobetrag abzüglich des Sozialversicherungsbeitrags, der Sonderausgaben und der Werbungskosten.

Hinweis
Für das laufende Studienjahr 2017/2018 gilt der alte Betrag von 7.272 € Selbsterhalt jährlich.

Welche Altersgrenzen gibt es bei dem Selbsterhalterstipendium?

Für den Erhalt des Selbsterhalterstipendiums gibt es klare Altersgrenzen. In der Regel gilt für den Bezug von Studienbeihilfen eine Altersgrenze von 30 Jahren. Durch die Zeiten des Selbsterhalts verschiebt sich diese Altersgrenze jedoch nach oben. Studierende, die zum Beginn des Studiums älter sind als 30 Jahre, müssen jedoch mehr als 4 Jahre Selbsterhalt aufweisen.

  • Im Alter von 29 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens vier Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 29 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens vier Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 30 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens fünf Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 31 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens sechs Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 32 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens sieben Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 33 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens acht Jahren vorzuweisen
  • Im Alter von 34 Jahren bei Studienbeginn ist ein Selbsterhalt von mindestens neun Jahren vorzuweisen

Ab einem Alter von 35 kann kein Antrag mehr auf ein Selbsterhalterstipendium gestellt werden, da die zulässige Altersgrenze überschritten wurde.

Welche Voraussetzungen müssen für das Selbsterhalterstipendium erfüllt sein?

Neben dem Alter und dem Selbsterhalt müssen für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums alle anderen Voraussetzungen erfüllt, sein, die generell für den Bezug von Studienbeihilfe von Bedeutung sind:

  • Es darf noch kein anderer Bachelor- oder Diplomstudienabschluss aus dem In- oder Ausland vorliegen
  • Der Bezieher muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer sein
  • Ein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes muss gewährleistet sein
  • Der Bezieher muss ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, Akademie oder pädagogischen Hochschule oder alternativ außerordentlicher Hörer mit einer Zulassung zur Studienberechtigkeitsprüfung sein
  • Es darf maximal zweimal zu einem Studienwechsel kommen
  • Die für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Studiendauer muss eingehalten werden

Welchen Einfluss hat das Einkommen der Eltern auf das Selbsterhalterstipendium?

Anders als bei der herkömmlichen Studienbeihife hat das Einkommen der Eltern bei dem Selbsterhalterstudium keinerlei Einfluss auf die Zahlungen oder die Bewilligungen.
Seitens der Eltern wird nichts angerechnet, egal wie hoch das Einkommen auch sein mag. Das ist vor allen Dingen für Studenten mit eher wohlhabenden Eltern von Vorteil, die im Studium lieber nicht von den Eltern abhängig sein möchten.

Welche Einkünfte werden auf das Selbsterhalterstipendium angerechnet?

Das Einkommen der Eltern spielt bei dem Selbsterhaltungsstipendium wie bereits erwähnt keine Rolle. Dafür wird jedoch unter Umständen das Einkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners. Hier werden zumutbare Unterhaltsleistungen abgezogen, das gilt auch für geschiedene Paare.
Angerechnet werden außerdem

  • eigene Einkünfte die die Summe von 10.000 € brutto (abzüglich Sozialversicherung, Sonderausgaben und Werbungskosten) pro Jahr übersteigen
  • Familienbeihilfe

In welcher Höhe wird das Selbsterhalterstipendium ausgezahlt?

Seit dem Herbst 2017 wird das Selbsterhalterstipendium in folgender Höhe ausgezahlt:

  • Der Studierende erhält monatlich 801 €
  • Studierende über 24 Jahre erhalten einen Zuschlag von 20,- € monatlich
  • Studierende über 27 Jahre erhalten einen Zuschlag von 40,- € monatlich
  • Studierende mit Kind erhalten einen Zuschlag in Höhe von 112,- € monatlich pro Kind
  • Das Stipendium wird 12 mal im Jahr ausgezahlt.

Vor der Erhöhung des Selbsterhalterstipendiums im Herbst 2017 erhielten die Studierenden monatlich 679,- € und 67,- € monatlich pro Kind.

Wie lange wird das Selbsterhalterstipendium gezahlt?

Das Selbsterhalterstipendium wird bei günstigem Studienerfolg für die Dauer der jeweiligen gesetzlich festgelegten Mindeststudiendauer gezahlt. Hinzu kommt ein Toleranzsemester pro Studium oder Studienabschnitt.

Hinweis
Wichtige Gründe wie Beispielsweise eine Erkrankung oder die Pflege eines Kindes können dazu führen, dass die Anspruchsdauer auf Antrag verlängert wird.

Was hat es mit dem günstigen Studienerfolg auf sich?

Eine Voraussetzung für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums oder anderer Studienbeihilfen ist der günstige Studienverlauf.
An Universitäten und Fachhochschulen müssen die Studierenden folgende Nachweise erbringen, um den günstigen Studienverlauf zu belegen:

  • in den ersten beiden Semestern eine Zulassung als ordentlicher Studierender
  • nach den ersten beiden Semestern 14 Semesterstunden oder 30 ECTS Punkte
  • eine abgelegte Diplomprüfung oder Rigorosum am Ende jeden Studienabschnitts
  • nach dem 6. Semester gegebenenfalls 90 ECTS Punkte oder 42 Semesterstunden
  • Im zweiten Semester des Masterstudiums 20 ECTS Punkte oder 10 Semesterstunden
  • Im zweiten Semester des Doktoratsstudiums 12 ECTS Punkte oder 6 Semesterstunden

Für anderen Studieneinrichtungen wie pädagogische Hochschulen oder Konservatorien muss der Umfang der Nachweise bei der zuständigen Stipendienstelle erfragt werden.

Unter welchen Voraussetzungen muss das Selbsterhalterstipendium zurückgezahlt werden?

Kann kein Mindeststudienerfolg nachgewiesen werden, muss das Selbsterhalterstipendium schlimmstenfalls zurückgezahlt werden.
Das kann der Fall sein, wenn

  • beim Studienabbruch nach dem 1. Semester kein Studienerfolg von 7 ECTS Punkten oder 4 Semesterstunden nachgewiesen werden kann
  • nach den ersten zwei Semestern kein Studienerfolg von mindestens 15 ECTS Punkten oder 7 Semesterstunden nachgewiesen werden kann
  • von Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung oder Zusatzprüfungen nicht mindestens die Hälfte der erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt werden

Was passiert im Fall eines Studienwechsels?

Die Änderung der Studienrichtung wird als Studienwechsel bezeichnet. Wer den Anspruch auf das Selbsterhaltungsstipendium nicht verlieren möchte, der darf maximal zweimal und nur bis spätestens zum 2. Semester gewechselt werden.
Wird die Studienrichtung öfter gewechselt, geht der Anspruch ganz verloren, wird später als nach dem 2. Semester gewechselt, besteht der Anspruch erst dann wieder, wenn in der neuen Studienrichtung genau so viele Semester absolviert wurden wie in der alten vor dem Wechsel.

Können neben dem Selbsterhalterstipendium weitere Leistungen bezogen werden?

Während des Bezugs des Selbsterhalterstipendiums können andere Leistungen wie Familienbeihilfe oder Weiterbildungsgeld bezogen werden.

Kann das Selbsterhalterstipendium auch für ein Zweitstudium genutzt werden?

Das Selbsterhaltungsstipendium kann nur für das erste Studium genutzt werden.

Wie und wo kann ein Selbsterhalterstipendium beantragt werden?

Ein Selbsterhalterstipendium kann bei der Studienbeihilfebehörde beantragt werden, die für den jeweiligen Studienort zuständig ist. Möglich ist in aller Regel auch eine Beantragung via Online-Formular.

Quellen:

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