Die Elternteilzeit in Österreich

Die Geburt eines Kindes verschiebt viele Prioritäten und Eltern möchten gern viel Zeit mit dem Kind verbringen. Die Elternteilzeit ist ein guter Weg, um Kind und Karriere unter einen Hut zu bringen, viel Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen und trotzdem nicht den Anschluss ans Berufsleben zu verlieren. Wer Teilzeit beantragen kann, wie lange sie höchstens andauern darf, welche Voraussetzungen für die Elternteilzeit gegeben sein müssen und mehr erfahren Sie hier.

Wissenswertes zur Elterteilzeit

Die Teilzeit für Eltern besteht seit dem 1. Juli 2004.
Seit diesem Datum haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht darauf, nach der Geburt eines Kindes für eine gewisse Zeit in Teilzeit zu arbeiten.
Für Kinder, die nach dem 1. Jänner 2016 geboren wurden, besteht bei der Reduzierung der Arbeitszeit eine Bandbreite, die eingehalten werden muss, doch bei gegenseitigem Einvernehmen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch andere Regelungen vereinbaren.

Der Unterschied zwischen Elternteilzeit und Elternkarenz

Die Begriffe Elternkarenz und Elternzeit sollten nicht durcheinandergebracht werden, denn es handelt sich um zwei grundverschiedene Dinge.
Die Elternkarenz bezeichnet eine vollständige Freistellung von der Arbeit, bei der keinerlei Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die Elternkarenz kann nach dem Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt bis längstens einen Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Mindestlänge der Karenz beträgt zwei Monate.

Während der Elternkarenz arbeitet der betreffende Elternteil nicht und erhält auch keinerlei Arbeitsentgelt. Er kann jedoch Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe oder andere Beihilfen beantragen.

Bei der Teilzeit für Eltern arbeitet der betreffende Elternteil weiter in seinem Beruf, doch die Arbeitszeit wird entsprechend reduziert.
Die Teilzeit kann unabhängig davon, ob vorher eine Karenz genutzt wurde oder nicht, in Anspruch genommen werden. So kann ein Elternteil beispielsweise nach der Elternkarenz in Teilzeit gehen, anstatt nach der Karenz wieder Vollzeit zu arbeiten.

Die Elternteilzeit kann aber auch direkt nach dem Mutterschutz genommen werden, ohne dass eine Karenz genommen wird.

So funktioniert es

Während der Elternzeit kann ein Elternteil die Arbeitszeit reduzieren und in Teilzeit arbeiten. Für Kinder, die nach dem 1.1.2016 geboren wurden, gilt eine sogenannte Bandbreite, das heißt, bei der Teilzeit für Eltern muss die Arbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden. Gleichzeitig darf die wöchentliche Arbeitszeit 12 Stunden nicht unterschreiten.
Für eine Vollzeitarbeitsstelle mit einer 40-Stunden-Woche liegt die wöchentliche Arbeitszeit während der Teilzeit also zwischen 32 und 12 Stunden.

Hinweis
In Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber können auch Vereinbarungen außerhalb der Bandbreite getroffen werden. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf jedoch nicht. Im Falle einer Einigung gelten jedoch auch ohne die Bandbreite alle gesetzlichen Bestimmungen zur Elternteilzeit.

Im Rahmen der Teilzeit ist es auch möglich, die Lage der Arbeitszeit zu verändern, so dass sie sich besser mit der Kindesbetreuung vereinbaren lässt. Wird nur die Lage der Arbeitszeit verändert, müssen die Bestimmungen zur Bandbreite nicht eingehalten werden und die Arbeitszeit muss nicht um mindestens 20 % reduziert werden.

Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?

  • Anspruch auf Teilzeit haben sowohl Vater als auch Mutter
  • Der Elternteil, der die Teilzeit in Anspruch nehmen möchte, muss mit dem Kind im gleichen Haushalt leben oder die Obsorge für das Kind haben
  • Es muss sich jedoch nicht um das leibliche Kind handeln
  • Der andere Elternteil darf nicht zeitgleich wegen demselben Kind in Elternkarenz sein
  • Lehrlinge haben keinen Anspruch auf Elternteilzeit

Wie lange besteht der Anspruch auf Elternteilzeit?

  • Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht zwischen dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt und dem 7. Geburtstag des Kindes
  • Die Elternteilzeit kann innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden
  • Sie muss mindestens zwei Monate andauern
  • Beide Elternteile können die Elternteilzeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen
  • Pro Elternteil und Kind kann die Elternteilzeit nur einmal in Anspruch genommen werden

Elternteile in Teilzeit können jeweils einmal eine Abänderung der Elternteilzeit und eine vorzeitige Beendigung verlangen. Gleiches gilt für den Arbeitgeber. Die Abänderungen müssen schriftlich und jeweils drei Monate im Voraus angekündigt werden

Hinweis
Nimmt der Elternteil Elternkarenz oder Teilzeit für ein weiteres Kind in Anspruch, wird die Elternteilzeit vorzeitig beendet.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung für die Teilzeit ist, dass

  • der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 21 Arbeitnehmern beschäftigt ist
  • das Beschäftigungsverhältnis seit mehr als drei Jahren ununterbrochen andauert
  • das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder unter der Obsorge des Arbeitnehmers steht
Hinweis
In Betrieben mit weniger als 21 Arbeitnehmern kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit vereinbart werden, die maximal bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes andauert

Gibt es einen Rechtsanspruch?

Unter den oben genannten Bedingungen besteht in Betrieben mit mehr als 21 Arbeitnehmern ein rechtlicher Anspruch auf Elternteilzeit.
Die Bedingungen müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei sowohl die Interessen des Elternteils als auch die Interessen des Betriebs berücksichtigt werden müssen. Kann keine Einigung über die Bedingungen gefunden werden, kann der Elternteil die Teilzeit dennoch antreten, es sei denn, der Arbeitgeber beantragt einen gerichtlichen Vergleich oder reicht eine Klage bei Gericht ein.

Hinweis
In Betrieben mit weniger als 21 Arbeitnehmern kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Wie geht es danach weiter?

Nach Beendigung der Teilzeit hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu seinen ursprünglichen Arbeitszeiten zurückzukehren. Das gilt sowohl bei der Inanspruchnahme der Reduzierung der Arbeitsstunden als auch bei einer Veränderung der Lage der Arbeitszeiten.

Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz?

Während der Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Er beginnt mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit. Liegt diese Bekanntgabe mehr als vier Monate vor dem Antritt der Teilzeit, beginnt er vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt. Er dauert an bis vier Wochen nach Ende der Elternzeit, endet aber längstens vier Wochen nach der Vollendung des vierten Lebensjahrs des betreffenden Kindes. Danach besteht ein Motivkündigungsschutz, das bedeutet, dass die Kündigung oder Entlassung vor dem Arbeits- oder Sozialgericht angefochten werden kann, wenn sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen wird.

Wird während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist der Arbeitgeber trotz Kündigungsschutz zu einer Kündigung berechtigt und zwar innerhalb von acht Wochen, nachdem er von dem anderen Arbeitsverhältnis erfahren hat.

Wie lange darf die Teilzeit höchstens dauern?

Entsprechend der Höchstdauer der Elternteilzeit bis zum 7. Lebensjahr des Kindes, kann sie theoretisch über diesen gesamten Zeitraum hinweg in Anspruch genommen werden.
Zu bedenken ist dabei, dass sie von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch genommen werden darf und nach einer Unterbrechung nicht neu aufgenommen werden kann.

Wie wird die Elternteilzeit geltend gemacht?

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgegeben werden und dabei müssen einige Fristen eingehalten werden.

  • Wird die Elternteilzeit von der Mutter direkt im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch genommen, muss dies dem Arbeitgeber während der Schutzfrist angezeigt werden
  • Wird sie direkt im Anschluss an die Schutzfrist vom Vater beansprucht, muss die Meldung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen
  • Wird die Elternteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt als direkt nach der Schutzfrist in Anspruch genommen, muss dies dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt der Elternteilzeit angezeigt werden
  • Nimmt ein Elternteil direkt nach der Schutzfrist eine Elternteilzeit in Anspruch, die weniger als drei Monate andauert, und möchte der andere Elternteil direkt im Anschluss ebenfalls eine Elternteilzeit in Anspruch nehmen, muss diese dem Arbeitgeber während der Schutzfrist angezeigt werden

In der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber müssen Beginn, Dauer und Ausmaß der Elternteilzeit vermerkt sein ebenso wie die Lage der täglichen Arbeitszeiten.

Quellen:

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