Die Studienbeihilfe in Österreich – Das müssen Sie wissen

Studierende können in Österreich unter gewissen Umständen eine Studienbeihilfe bekommen, um die mit dem Studium verbundenen Kosten zu tragen. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen die Studienbeihilfe gewährt wird, wer Anspruch auf die Studienbeihilfe hat, in welcher Höhe sie ausgezahlt wird und alles, was Sie sonst noch rund um die Studienbeihilfe wissen müssen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Studienbeihilfe vorliegen?

Generell sieht das österreichische Recht vor, dass die Eltern ihre Kinder unterstützen, bis diese selbstständig sind. Dazu gehört neben der Schulzeit auch ein aufgenommenes Studium oder eine andere Ausbildung.

Sind die Eltern jedoch finanziell nicht in der Lage, das Kind während des Studiums entsprechend zu unterstützen und ist auch der oder die Studierende nicht imstande, die Kosten für das Studium selbst zu tragen, kann Studienbeihilfe beantragt werden.
Dabei sind zwei Voraussetzungen besonders wichtig, damit die Beihilfe gewährt werden kann:

  • die soziale Förderungswürdigkeit
  • eine Prognose über einen günstigen Studienerfolg

Der oder die Studierende muss daher sowohl die eigenen, als auch die Einkünfte der Eltern oder eines Ehegatten oder eingetragenen Partners offenlegen, um die soziale Bedürftigkeit nachzuweisen als auch entsprechende Leistungsnachweise vorweisen, die einen günstigen Studienerfolg belegen.

Voraussetzungen

Darüber hinaus gibt es weitere Voraussetzungen, die für den Bezug von Studienbeihilfe gegeben sein müssen

  • Das Studium muss vor dem 30. Geburtstag begonnen werden. Für Selbsterhalter, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung oder Studierende, die nach einem abgeschlossenen Bachelor Studium ein Masterstudium beginnen, verlängert sich diese Frist bis zum 35. Geburtstag
  • Es darf kein anderes, bereits abgeschlossenes Studium vorliegen. Ausnahmen bilden ein Masterstudium oder ein Doktoratsstudium, das innerhalb einer gewissen Frist nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird
  • Es dürfen maximal 2 Studienwechsel innerhalb der ersten beiden Semester vorliegen
  • Die Studienzeiten müssen eingehalten werden
Hinweis

Hinweis: Studienbeihilfe kann auch schon bezogen werden, wenn sich die Studierenden noch auf die Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Prüfung zur Zulassung zu einem Bachelor-Studium vorbereiten.

Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?

Anspruch auf die Beihilfe haben alle österreichischen Staatsbürger, die die Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich kann die Studienbeihilfe gewährt werden für

  • Bürger der EU oder EWR
  • Drittstaatsangehöriger mit einem Recht auf Daueraufenthalt in Österreich
  • Staatenlose, die seit mindestens fünf Jahren zusammen mit einem Elternteil in Österreich einkommensteuerpflichtig sind
  • Konventionsflüchtlinge

In welcher Höhe wird die Studienbeihilfe gezahlt?

Die Beihilfe wird basierend auf einer Höchststudienbeihilfe berechnet.
Eine Höchststudienbeihilfe in Höhe von 8.580 € jährlich wird zugrunde gelegt für

  • Studierende, die verheiratete sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben
  • Studierende, die Vollwaisen sind
  • Studierende, die das 24 Lebensjahr bereits vollendet haben
  • Studierende, die ihren Wohnsitz am Studienort haben und dort amtlich mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Studienort muss in diesem Fall aufgrund der Entfernung unzumutbar sein
  • Studierende, die für mindestens ein Kind gesetzlich verantwortlich sind
  • Studierende, die sich vor dem Studium mindestens vier Jahre selbst erhalten haben

Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben nur einen Anspruch auf eine Höchststudienbeihilfe von 6.000 € jährlich.

Ausgehend von dieser Höchststudienbeihilfe als Basis werden je nach individueller finanzieller Situation der Studierenden Abzüge geltend gemacht. So verringert sich  die Höchststudienbeihilfe

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung, die von den Eltern, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden geleistet werden kann
  • um alle Beträge, die ein Jahreseinkommen des Studierenden in Höhe von 10.000 € überschreiten
  • um die Jahressumme der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags für den Studierenden. Diese Regelung gilt nur für Studierende bis zum Alter von 24 oder in Ausnahmefällen 25 Jahren
Hinweis

Hinweis: Studierende mit Behinderung erhalten je nach Grad der Behinderung eine Erhöhung der Höchststudienbeihilfe. Studierende, die ein oder mehrere Kinder haben, zu deren Pflege und Erziehung sie gesetzlich verpflichtet sind, erhalten pro Kind eine Erhöhung der Höchststudienbeihilfe von 1200 € jährlich.

Wie wird die Studienbeihilfe beantragt?

Die Anträge für Studienbeihilfe werden bei der Studienbeihilfenbehörde gestellt.
Dabei gibt es folgende Fristen zu beachten:

  • Anträge für Beihilfe für das Wintersemester können zwischen dem 20.7 und dem 15. Dezember alt werden
  • Anträge für Beihilfe für das Sommersemester können zwischen dem 20. Februar am 15. Mai gestellt werden
Hinweis

Hinweis: Werden die Anträge außerhalb dieser Fristen gestellt, wird die Studienbeihilfe bei Bewilligung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung gezahlt. Eine rückwirkende Zahlung zum Semesterbeginn ist nicht möglich.

Um die Studienbeihilfe zu beantragen, müssen unter anderem folgende Unterlagen eingereicht werden

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • die Inskriptionsbestätigung des Antragstellers
  • Inskriptionsbestätigungen studierender Geschwister
  • Nachweise über den Studienerfolg
  • bei Beginn eines Masterstudiums das Bachelor Zeugnis
  • bei Beginn eines Doktoratsstudiums das vorherige Studienabschlusszeugnis
  • bei Selbsterhaltern Einkommensnachweise des Antragstellers der letzten 4 Jahre
  • Einkommensnachweise der Eltern, Ehepartner oder eingetragenen Partner
  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden eigener Kinder
Hinweis

Hinweis: Im Internet gibt es viele Studienbeihilfe-Rechner, mit denen der Anspruch auf Beihilfe schnell und einfach selbst errechnet werden kann. Die Ergebnisse sind jedoch immer unverbindlich.

Welche Meldefristen müssen beim Bezug von Studienbeihilfe beachtet werden?

Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, müssen der Studienbeihilfenbehörde innerhalb von 2 Wochen alle Sachverhalte melden, die Einfluss auf die Höhe oder die Gewährung der Studienbeihilfe haben könnten. Dazu gehören

  • ein Studienwechsel
  • ein Studienabbruch
  • der Abschluss des Studium
  • Änderungen hinsichtlich der Ausbildung oder des Studiums der Geschwister
  • Änderungen hinsichtlich des eigenen Familienstandes oder des Familienstandes der Eltern
  • Änderungen hinsichtlich des Zuverdienstes
  • die Ableistung des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes

Werden diese Änderungen nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung an die Studienbeihilfenbehörde weitergeleitet, kann es zu einem Anspruchsverlust oder zu Rückforderungen der Studienbeihilfe kommen.

Darüber hinaus sollten der Studienbeihilfenbehörde folgende Änderungen angezeigt werden

  • Änderungen der Postanschrift
  • Änderungen der E-Mail-Adresse
  • Änderungen der Bankdaten
  • die Geburt eines Kindes

In welchen Fällen kann es zu Rückforderungen der Studienbeihilfe kommen?

Änderungen der persönlichen finanziellen Verhältnisse sowie Studienwechsel, Änderungen des Familienstandes oder Änderungen, die die Ausbildung oder das Studium der Geschwister betreffen, können zu einer Neuberechnung der Höhe der Studienbeihilfe führen.

Werden in diesen Fällen die Fristen der Meldepflichten nicht beachtet, können rückwirkend Rückforderungen anfallen. Studierende sollten daher alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse umgehend bei der Studienbeihilfebehörde melden.

Rate this post