Zwangsversteigerungen in Österreich

Zwangsversteigerungen & Edikte in Österreich – Der Weg zum Immobilienschnäppchen

Immobilien-Zwangsversteigerungen in Österreich

Hinter Zwangsversteigerung stecken persönliche Schicksale. Können Kreditnehmer Schulden nicht mehr tilgen, verlangen Banken den Verkauf von Immobilien, die als Sicherheit hinterlegt wurden. Zwangsversteigerungen greifen als letztes Mittel. Schließlich wissen Gläubiger im Vorfeld nicht, ob der tatsächliche Immobilienwert erzielt wird. Für Kaufinteressenten bieten Zwangsversteigerungen Chancen, günstig Eigentumswohnungen, Häuser oder Grundstücke zu erwerben. In den letzten Jahren war die Anzahl an Zwangsversteigerungen für Immobilien rückläufig. Die aktuelle Entwicklung vor dem Hintergrund der Corona-Krise bleibt abzuwarten.

Ablauf der Zwangsversteigerung

Gläubiger beantragen das Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich. Kommt es zur Versteigerung, wird der Versteigerungstermin mit Angaben zur Immobilie veröffentlicht. Dazu gehören Adresse, Immobilienwert, Größe, Versteigerungstermin, Sicherheitsleistung (Vadium), Angaben zum Mindestgebot sowie der Hinweis auf übernahmepflichtige Dienstbarkeiten und Lasten. Terminankündigungen werden im Amtsblatt der Region und bei den zuständigen Gerichten veröffentlicht. Interessenten recherchieren Zwangsversteigerungstermine in der Ediktsdatei des Justizministeriums und der übersichtlichen Suchmaschine ZVGInfo. Vor der Versteigerung kann die Immobilie besichtigt werden. Der aktuelle Immobilienbesitzer ist nicht verpflichtet, Interessenten in das Gebäude zu lassen. Das Mindestgebot liegt bei 50 Prozent des Gebäudeschätzwertes und wird im Vorfeld festgelegt. Das zuständige Gericht kann Bietstufen in Höhe von drei Prozent des Schätzwerts für die Bietstunde festlegen. Nach der Verlesung aller wichtigen Informationen beginnt die Bietstunde. Berücksichtigt werden mündliche Gebote der Anwesenden. Wer selbst nicht teilnehmen kann, darf per Vollmacht eine Vertretung bestimmen. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bietstunde sind ein gültiger Personalausweis und die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Vadium) in Höhe von zehn Prozent des geschätzten Gebäudewerts. Abgegebene Gebote sind verpflichtend. Bietet nach zweimaliger Aufforderung keiner der Anwesenden, erhält das Höchstgebot den Zuschlag. Wurden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und keiner der Mitbietenden legt Widerspruch ein, war der Kauf vorerst erfolgreich. Lag das Gebot zum Versteigerungstermin unter 75 Prozent des Schätzwerts, können Interessenten in einer zweiwöchigen Frist das aktuelle Höchstgebot per Antrag beim zuständigen Gericht überbieten. Ein Viertel des Gebots ist als Vadium zu hinterlegen. Auch dieses Gebot kann bei Interesse noch einmal von anderen Personen überboten werden.

Nach der Zwangsversteigerung

Nach zwei Monaten findet ein Verteilungstermin statt. Die Gläubiger erfahren, wie der Versteigerungserlös zur Schuldentilgung verteilt wird. Meistbietende müssen Vadium und Gebot bis zu diesem Termin bezahlen. Erst dann werden neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Treten Höchstbietende innerhalb der Frist vom Kauf zurück, verlieren sie das als Sicherheit hinterlegte Vadium. Wurden rechtliche Anforderungen nicht eingehalten, ist die Zwangsversteigerung ungültig und die Sicherheitsleistung wird komplett zurückerstattet.

Tipp: Zusatzkosten einkalkulieren

Nach dem Kauf entstehen Kosten für Grundbucheintrag und Grunderwerbssteuer. Für Mängel, die Instandsetzungsarbeiten erfordern, haftet der Verkäufer nicht. Ein Recht auf Gewährleistung gibt es nicht. Häufig erreichen die Gebote den regionalen Durchschnittspreis. Zwangsversteigerungen bieten also nicht zwingend eine Schnäppchengarantie. Mit der richtigen Bieterstrategie lässt sich auf Zwangsversteigerungen mit wenig Interessenten Geld sparen. Um den Immobilienwert realistisch einzuschätzen, lohnt sich eine genaue Besichtigung und ein Gespräch mit Anwohnern der Gegend. Kompetente fachliche Beratung vorab hilft, Kostenfallen zu vermeiden. Werfen Sie einen Blick in Grundbuchauszüge und informieren Sie sich beim zuständigen Gericht genau über die Immobilie.

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